Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Umsatzsteuerhaftung bei ebay-Nickname

Drei, zwei, eins…Umsatzsteuer her! Wer im großen Stil über die Internetverkaufsplattform ebay Waren veräußert, wird in aller Regel umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Häufig kommt es jedoch vor, dass ein eBay Konto direkt von mehreren Personen unter Verwendung desselben Pseudonyms (neudeutsch auch als Nickname bezeichnet) genutzt wird. In einem solchen Fall musste das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen 1 K 1939/12 entscheiden, wer im Endeffekt für die angefallene Umsatzsteuer haftet.

Da es sich je nach Anzahl der Verkäufe und auch je nach Wert der verkauften Gegenstände nicht unbedingt nur um Kleingeld handelt, sollte dem Urteil tunlichst Beachtung geschenkt werden. So entschieden die Richter, dass Unternehmer bei einer Lieferung von Gegenständen über die Internetplattform ebay der ist, der als Verkäufer der Ware auftritt.

Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist der Leistungserbringer daher der, der das bindende Verkaufsangebot auf der Internetplattform einstellt. Sofern bei der Internetauktion ausschließlich der so genannte Nickname, also das Pseudonym im Internet, verwendet wird, ist leistender Unternehmer regelmäßig derjenige, der sich den anonymen Nutzernamen bei der Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.

Im Endeffekt muss also darauf geachtet werden, dass ein Nutzerkonto von ebay immer nur von einer Person benutzt wird. Klarstellend urteilte das erstinstanzliche Finanzgericht aus dem Ländle nämlich auch, dass der Umstand, dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben – oder auch die Ware selbst – von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als „ebay”-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, nicht dazu führt, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

Exkurs: Wer daher ein entsprechendes ebay-Nutzerkonto eröffnet hat, sollte tunlichst verhindern, dass darüber auch andere Personen Waren zum Verkauf anbieten. Insbesondere weiß man schließlich nicht, was für Waren angeboten werden, noch wie werthaltig diese sind. Beides sind jedoch Kriterien für die Umsatzsteuer, für die man gegebenenfalls in Haftung genommen werden kann.
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