Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindern Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem die Erstattung zufließt. Ausweislich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.08.2013 gehören zu den Beitragsrückerstattung jedoch auch Prämienzahlungen im Sinne von § 53 des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und Bonuszahlungen im Sinne von § 65a SGB V. Exakt gegen diese Auffassung scheint es nun jedoch in Form eines erstinstanzlichen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015 (Az: 3 K 1387/14) Widerspruch zu geben.
Insoweit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nämlich entschieden, dass der Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.
Im Urteilssachverhalt hatte ein Kläger im Rahmen eines Bonusprogramms von seiner Krankenkasse 150 Euro erhalten. Gegen die vom Finanzamt durchgeführte Kürzung seiner Sonderausgaben wehrte er sich mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt, sondern vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil er selber an einem Bonusmodell teilgenommen habe.
Wie zu erwarten, wollte man im Finanzamt jedoch von dieser Begründung nichts wissen. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah dies jedoch schon ganz anders aus. Hier wurden die Versicherungsbeiträge zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und nicht um den von der Krankenkasse erstatteten Bonus gekürzt. Die Begründung der erstinstanzlichen Richter leuchtet dabei ein: Grundsätzlich, so die Argumentation des Gerichts, kann eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattung oder Zuschüssen der Krankenkasse nur stattfinden, wenn auf beiden Seiten eine gewisse Gleichartigkeit vorausgesetzt werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Krankenversicherungsbeiträge der Absicherung des Risikos von Kosten im Krankheitsfall dienen. Damit haben jedoch Bonuszahlungen der Krankenkasse nichts zu tun. Tatsächlich ist der Versicherungsschutz für alle Versicherungsmitglieder gegeben, unabhängig davon, ob sie an einem Bonusprogramm teilnehmen oder nicht. Deswegen hat die Bonuszahlung der Krankenkasse nichts mit der Erlangung oder Rückgängigmachung eines Versicherungsschutzes zu tun, so dass eine Gleichartigkeit von Beitragszahlung des Steuerpflichtigen und Bonuszahlung der Krankenkasse nicht gegeben ist. Folglich darf der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt werden, so das Fazit der erfreulichen Entscheidung.
Exkurs: | Das Gericht war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, weil dieser bisher keine Gelegenheit hatte, in der Streitfrage zu entscheiden. Unter dem Aktenzeichen X R 17/15 wird sich der 10. Senat des Bundesfinanzhofs mit dem Thema befassen. Über weitere Neuigkeiten zu diesem Thema, insbesondere eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs, werden wir natürlich zukünftig berichten. |