Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Unterstützung von Angehörigen von der Steuer absetzen

Wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.154 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies regelt § 33a des Einkommensteuergesetzes. Man spricht in diesem Zusammenhang von außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen. Weitere Voraussetzung für den Abzug einer solchen außergewöhnlichen Belastung ist, dass die unterhaltene Person nicht über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügt.

Insbesondere in Fällen, bei denen Angehörige im Ausland unterstützt werden, schaut die Finanzverwaltung ganz genau hin. So wollte das Finanzamt geltend gemachte Unterstützungszahlungen einer Steuerpflichtigen an die in Russland lebende Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung besonderer Art anerkennen. Der Grund: Das Finanzamt lehnte den steuerlichen Abzug ab, da die Mutter noch im erwerbsfähigen Alter war. Insoweit kommt hier die so genannte Erwerbsobliegenheit zum Zuge. Dies bedeutet: Sofern die unterhaltene Person in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selber zu verdienen, können entsprechend Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung besonderer Art abgezogen werden. Soweit der Grundsatz.

In diesem Zusammenhang hat jedoch erfreulicherweise und auch lebensnah das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 06.11.2013 (Az: 3 K 2728/10) eine Entscheidung im Sinne der Steuerzahler getroffen. Nach Meinung der Kölner Richter sollen nämlich die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit von Angehörigen im Ausland nicht überspannt werden. Insgesamt muss immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dies gilt umso mehr bei der Prüfung, ob die unterhaltene Person objektiv Einkünfte erzielen konnte. Regelmäßig sind dabei die persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise das Alter, die berufliche Qualifikation, der Gesundheitszustand und auch das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen zu beurteilen. Die bloße Absage der Steuerminderung durch das Finanzamt mit der Begründung, die unterstütze Person sei selbst noch in einem erwerbsfähigen Alter, reicht folglich nicht.

Im Urteilsfall war es zugegebenermaßen sogar ein sehr krasser Fall. Die in Russland lebende Mutter lebte dort alleine und hatte weder Arbeit (also Einkünfte) noch Vermögen. Zudem pflegte sie zeitweise noch ihre eigene Mutter, die sehr weit entfernt lebte. Insbesondere zur Pflege der eigenen Mutter waren folglich immer wieder sehr weite Reisen nötig, die eine entsprechende Erwerbstätigkeit erheblich erschwerten.

Gerade in einem solchen Fall entschieden die Richter nun, dass die Unterstützungszahlungen an die in Russland lebende Mutter als außergewöhnliche Belastung besonderer Art abgezogen werden können. Man muss halt auch mal Fünfe gerade sein lassen!

Exkurs: Auch wenn es sich um ein praxisnahes und erfreuliches Urteil handelt, muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass im entschiedenen Urteilsachverhalt ein Extremfall zugrunde lag. Grundsätzlich darf nicht davon ausgegangen werden, dass Unterstützungsleistungen steuermindernd abgezogen werden können, nur weil die unterstützte Person keine eigenen Einkünfte hat, jedoch grundsätzlich arbeiten könnte. Die Möglichkeit zur eigenen Erwerbstätigkeit der unterstützten Person tritt nur in den Hintergrund, wenn weitere Kriterien gegeben sind, die die persönliche Erwerbsmöglichkeit überlagern. Dies kann beispielsweise die schlechte Arbeitssituation sein oder aber auch eine krankheitsbedingte Hinderung, eine eigene Arbeit aufzunehmen. Die Details des Einzelfalls entscheiden hier.