Zunächst einmal zum Hintergrund des Verzögerungsgeldes: Ein solches Verzögerungsgeld kann nach dem Ermessen des Finanzamtes beispielsweise festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer laufenden Betriebsprüfung seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen nicht nachkommt.
Das Verzögerungsgeld ist also eine Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung, wenn der Steuerpflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Höhe des Verzögerungsgeldes kann zwischen stolzen 2.500 EUR und megastolzen 250.000 EUR betragen.
Sowohl bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes, als auch bei der Bestimmung der Höhe kommt es auf das Ermessen des Finanzamtes an. Im Hinblick auf die Entscheidung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes spricht man dabei vom Erschließungsermessen und im Hinblick auf die Höhe der Sanktionsmaßnahmen vom Auswahlermessen.
In einem vor dem schleswig-holsteinischen Finanzgericht entschiedenen Sachverhalt hat dieses am 25.09.2013 (Az: 2 V 102/13) festgestellt, dass insbesondere bei Ausübung des Entschließungsermessens die Finanzverwaltung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Das Gericht prangert mit dieser Entscheidung einen Sachverhalt an, in dem der Finanzamtsprüfer deutlich zu weit gegangen ist.
Im Urteilsfall hatte ein Betriebsprüfer diverse Unterlagen und Auskünfte eingefordert. Der Steuerberater des Steuerpflichtigen teilte daraufhin mit, dass dies in der vorgegebenen Zeit nicht möglich ist. Als Grund nannte der Steuerberater die Arbeitsüberlastung zum Jahresende. Daraufhin verlängerte der Betriebsprüfer seine Frist um lediglich zwölf Tage und wies darauf hin, dass die verlängerte Frist auch als Frist zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gilt.
Obwohl der Steuerberater abermals nachfragte und darauf hinwies, dass die angeforderten Unterlagen und Auskünften arbeitsintensiv sind sowie die gestellten Aufgaben nicht schnell zu erledigen wären, wurde nach Ablauf der zwölftägigen Nachfrist ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die Klage des Steuerpflichtigen, der schließlich vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein Erfolg hatte. Deutlich teilte das Finanzgericht mit, dass im vorliegenden Fall ein Fehler im Entschließungsermessen bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes vorhanden ist.
Im Ergebnis darf ein Verzögerungsgeld nämlich nicht unabhängig davon festgesetzt werden, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht. Vielmehr ist das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet zu klären, warum die Pflichtverletzung beim Steuerpflichtigen eingetreten ist, sowie ob sie die Außenprüfung überhaupt und in welcher Weise beeinträchtigt hat.
Zudem ist bei der Würdigung der Festsetzung auch zu berücksichtigen, ob es Gründe für ein Fristversäumnis gibt und wie lange die Fristüberschreitung tatsächlich gedauert hat. Alles in allem müssen daher auch Finanzbeamte genau hinschauen, ob es überhaupt Raum für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gibt. Insbesondere für Unterlagen und Auskünfte, bei denen es sich um keine schnell zu erledigen Aufgaben handelt, erscheint an sich schon eine Nachfrist von zwölf Tagen als sehr gering.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten: Der Fiskus muss ordnungsgemäß ermessen, sonst ist das Verzögerungsgeld mangels Verhältnismäßigkeit vermessen.