Immer häufiger werden Steuererklärungen elektronisch an die Finanzverwaltung mittels Elster übermittelt. Dabei kann es gegebenenfalls zu einer steuerlichen Stolperfalle mit erheblichen Folgen kommen, wenn durch die elektronische Übermittlung der Steuererklärung auch eine Rechtsbehelfsfrist oder eine sonstige Frist gewahrt werden soll.
Zum Hintergrund: Die Abgabe einer Papiersteuererklärung kann grundsätzlich auch als Einspruch gegen einen schon erlassenen Steuerbescheid gewertet werden, wenn die Erklärung innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Bescheid beim Finanzamt eingeht. In der Praxis ist dabei regelmäßig folgender Fall denkbar: Der Steuerbescheid wird aufgrund der bisherigen Nichtabgabe einer Steuererklärung geschätzt. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist reicht der Steuerpflichtige nun eine Papiersteuererklärung ein, welche als Einspruch gewertet wird. Der geschätzte Bescheid kann noch geändert werden und die tatsächlichen Werte aus der abgegebenen Steuererklärung werden berücksichtigt. Dies ist umso wichtiger, als dass die geschätzten Steuerbescheide regelmäßig deutlich höhere Werte ausweisen als tatsächlich Einkünfte vorhanden sind.
Mit Urteil vom 13.03.2014 (Az: 4 K 32/12) hat das Niedersächsische Finanzgericht nun jedoch entschieden, dass der Zugang einer in nicht authentifizierter Form über das Internetportal Elster abgegebenen Steuererklärung erst mit Einreichung der komprimierten schriftlichen Erklärung als zugegangen gilt.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass durch die nicht authentifizierte elektronische Übermittlung einer Steuererklärung nicht die Rechtsbehelfsfrist gegen einen Bescheid oder eine sonstige Frist gewahrt wird. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt wegen bisheriger Nichtabgabe einen geschätzten Bescheid erlassen. Innerhalb der Einspruchsfrist fertigte der Steuerpflichtige die Steuererklärung an und sandte die nicht authentifizierte Erklärung auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Da es sich um eine nicht authentifizierte Steuererklärung handelte, musste er noch die komprimierte Steuererklärung ausdrucken und unterschrieben hinterher senden. Erst durch die auf diesem Papierdokument der komprimierten Steuererklärung befindliche Telenummer kann die Behörde die elektronisch eingereichten Daten entschlüsseln. Dementsprechend gilt die Steuererklärung auch erst als abgegeben, wenn die unterschriebene und komprimierte Steuererklärung beim Finanzamt eingeht.
Im Urteilsfall war es nun so, dass die Übermittlung der elektronischen Daten zwar noch innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte, die komprimierte Steuererklärung auf Papier jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wurde. Dies reicht leider nicht aus. Wird nämlich der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für die Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen und komprimierten Steuererklärungsformulars beim Finanzamt maßgeblich. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Steuerpflichtige auf der zu hohen Schätzung des Finanzamtes sitzen blieb und die daraus resultierenden Mehrsteuern entrichten musste.
Tipp: | In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass in solchen Fällen regelmäßig noch ein Einspruchsschreiben per Fax an das Finanzamt gesendet wird. Auf diese Weise hat man nicht nur den Vorteil, dass das Sendeprotokoll des Faxgeräts als Nachweis dient, vielmehr gewinnt man auch noch Zeit. Der Grund: Durch die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs ist der Fall wieder komplett offen und die Steuererklärung muss nicht mehr innerhalb der Einspruchsfrist des Schätzungsbescheides abgegeben werden. Auch wenn die Steuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wird, muss diese vom Finanzamt noch berücksichtigt werden, wenn das vorherige Einspruchsschreiben fristwahrend erfolgte. |