Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Vorsorgeaufwendungen von Kindern grundsätzlich auch bei Eltern abzugsfähig

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen hat der Gesetzgeber seinerzeit die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen beginnend ab 2010 neu geregelt. Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung in Höhe der Basisabsicherung (sozialhilfegleiches Niveau) zur privaten oder auch zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in vollem Umfang und unbegrenzt steuermindernd angesetzt werden.

Grund der seinerzeitigen Neuregelung des unbeschränkten Abzugs war keinesfalls die Barmherzigkeit des Gesetzgebers, sondern vielmehr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach der bis dato geltende Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stand.

Da die Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegeversicherung nun vollständig steuermindernd angesetzt werden dürfen, stellt sich die Frage, ob Eltern auch Beiträge für die private oder gesetzliche Basisabsicherung ihrer Kinder zum steuermindernden Abzug in der eigenen Einkommensteuererklärung ansetzen dürfen. Der Vorteil läge dabei auf der Hand: In aller Regel werden die Eltern noch höhere Einkünfte als ihre Kinder haben und damit auch eine höhere Progression. Der Ansatz der Basisabsicherung in der Steuererklärung der Eltern würde daher zu einem deutlichen Mehr an Steuereinsparung führen, als dies bei den Kindern gegebenenfalls möglich wäre. Die konkrete Frage lautet daher: Dürfen Eltern überhaupt die Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder in der eigenen Steuererklärung absetzen?

Antwort gibt darauf erfreulicherweise ein BMF-Schreiben vom 19.08.2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. In dem sehr umfangreichen Verwaltungserlass heißt es unter anderem: Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag und auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Im Grundfall muss man für das Kind also den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld erhalten (1. Voraussetzung) und die Beiträge auch für sein Kind bezahlen (2. Voraussetzung).

Darüber hinaus werden jedoch auch als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen die von ihm im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung (1. Voraussetzung) getragenen Beiträge eines Kindes behandelt, für das er wiederum Anspruch auf einen Freibetrag hat (2. Voraussetzung). Im Ergebnis muss es daher gar nicht so sein, dass die Eltern tatsächlich die Beiträge für ihre Kinder auch bezahlen. Sofern insoweit eine Unterhaltsverpflichtung besteht, können auch die von Kind bezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung der Eltern abgesetzt werden, wenn Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Dies macht es möglich, auch noch nach Ablauf des Jahres, also bei Erstellung der Einkommensteuererklärung, zur prüfen, welcher Ansatz der günstigste ist.

Ausweislich der oben bereits zitierten Verwaltungsauffassung können die Beiträge zwischen den Eltern und dem Kind sogar aufgeteilt werden. Natürlich darf es dabei nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommen. Allerdings ist die Möglichkeit der Aufteilung nicht zu unterschätzen. Insoweit kann geprüft werden, wie die Beiträge steueroptimal abgezogen werden können.

Ebenso wird klar und deutlich geregelt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes keinen Einfluss darauf haben, ob die Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern berücksichtigt werden. Im Ergebnis kann daher durch die steuerliche Verteilung der Vorsorgeaufwendungen ein rentables Steuerplus entstehen.