Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Wann ein Dritter die Einkommensteuererklärung unterschreiben muss

Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, kann entsprechend der Regelung im Einkommensteuergesetz auch freiwillig einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Dies geschieht in der Regel durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dabei sind grundsätzlich nur zwei Punkte zu beachten: Zum einen muss die Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck eingereicht werden. Zum anderen ist die Steuererklärung eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.

Schon in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 1998 wurde geurteilt, dass eine wirksame Steuererklärung nicht gegeben ist, wenn es an der Unterschrift des Steuerpflichtigen mangelt. Im Ergebnis ist damit dann auch kein wirksam gestellter Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gegeben.

Aktuell hat nun jedoch das Finanzgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 28.08.2014 unter dem Aktenzeichen 8 K 3677/13 klargestellt, dass in einem bestimmten Fall die Unterschrift des Steuerpflichtigen selbst nicht ausreichend ist, um eine wirksame Steuererklärung und damit einen wirksamen Antrag auf Veranlagung zu stellen.

Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da dieser Steuerpflichtige selber ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte realisierte, handelt es sich um eine Antragsveranlagung. Der Steuerpflichtige gab daher eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab.

Im Anschluss daran wurde der aufgrund des Insolvenzverfahrens gerichtlich bestellte Treuhänder des Steuerpflichtigen aufgefordert, die Steuererklärung ebenso zu unterschreiben. Da dieser der Aufforderung jedoch nicht nachkam, lehnte das Finanzamt die Veranlagung ab. Mit oben genanntem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass im Insolvenzfall die Unterzeichnung der Steuererklärung durch den Treuhänder unabdingbar und zwingend notwendig ist. Es liegt nämlich weder eine wirksame Steuererklärung, noch ein wirksamer Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung vor, wenn die Steuererklärung nur vom Steuerpflichtigen unterschrieben wurde und sich dieser im Insolvenzverfahren befindet.

Der Grund: Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Steuerpflichtige insoweit handlungsunfähig, sodass die Unterschrift oder Mit-Unterschrift des Treuhänders unumgänglich ist.

Exkurs: In einem vergleichbaren Sachverhalt kam auch bereits der Bundesgerichtshof zu einem ähnlichen Ergebnis: Mit Urteil vom 14.11.2013 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZB 161/11 klargestellt, dass der Treuhänder sogar eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hat, wenn sich aus dieser voraussichtlich ein Erstattungsanspruch ergeben wird, den der Treuhänder zu Gunsten der Masse realisieren muss. Da insoweit der Treuhänder die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hat, obliegt auch ihm die Unterschrift.