Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Wann liegt ein Steuerstundungsmodell vor?

Das Finanzamt würde gerne in nahezu jeder Steuergestaltung, mit der das persönliche Steueraufkommen gesenkt wird, ein sogenanntes Steuerstundungsmodell erkennen. Dies gilt umso mehr, je höher die Steuerersparnis ausfällt. Der Grund für dieses fiskalische Vorgehen liegt in der Vorschrift des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Nach dieser Vorschrift sind nämlich Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen. Es besteht also ein generelles Verlustverrechnungsverbot. Weiterhin dürfen entsprechende Verluste jedoch auch nicht im Verlustvortrag oder im Verlustrücktrag steuermindernd mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste aus einem sogenannten Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG mindern allerdings die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkommensquelle, also aus besagtem Steuerstundungsmodell, erzielt.

In einer erfreulichen Entscheidung vom 15.01.2017 haben die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen VIII R 7/13 nun einmal klargestellt, dass nicht jede Steuergestaltung und jede Steuersparmöglichkeit ein Steuerstundungsmodell im zuvor beschriebenen Sinne ist.

Insoweit gilt aktuell nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen wird, wie es auch im Gesetz in § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG heißt. Danach liegt ein Steuerstundungsmodell nämlich nur vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

Der Bundesfinanzhof stellt nun jedoch auch sehr vehement in diesem Zusammenhang klar, dass das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells führen kann, wie es die Finanzverwaltung offensichtlich sehr häufig gerne hätte.

Insoweit ist Grundvoraussetzung für die Annahme eines Steuerstundungsmodells, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person, also zum Beispiel einem Anbieter oder einem Initiator des Modells, erstellt worden sein muss. Charakteristisch für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells ist nach der zu begrüßenden Auffassung der obersten Finanzrichter der Republik insoweit die Passivität des Steuerpflichtigen, also des Investors bzw. des Anlegers.

Setzt der Investor bzw. Anleger hingegen eine von ihm selbst (oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater) entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt aufgrund der zu begrüßenden Entscheidung der Münchner Richter des Bundesfinanzhofs kein vorgefertigtes Konzept vor. Ein Steuerstundungsmodell ist dann nicht gegeben, weshalb auch das Verlustverrechnungsverbot nicht greift.

Als Fazit gilt daher: Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von der Regelung des § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung im Sinne eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.

Exkurs: Die Entscheidung der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs ist umso erfreulicher und höherwertiger, als dass noch das erstinstanzlich mit der Frage betraute Finanzgericht in Hessen ein Steuerstundungsmodell schon sehr viel früher erkannt hat.