Im alltäglichen Leben gibt es Sachverhaltskonstellationen, bei denen die meisten Bürger überhaupt keine steuerliche Auswirkung erkennen würden. Tatsächlich muss man jedoch häufig aufpassen, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt. So ähnlich auch in einem aktuell entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof in München.
Inhaltlich ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger im eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte. Die Zahlung der Beiträge wurde jedoch tatsächlich nicht durch ihn geleistet, vielmehr wurden die Versicherungsprämien regelmäßig und in voller Höhe von jemand anderem bezahlt.
Für die Frage der steuerlichen Würdigung ist nun relevant, wer konkret die Beiträge tatsächlich bezahlt und in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Versicherungsnehmer steht. Der Grund dafür: Der Fiskus sieht in der Übernahme der Versicherungsprämie eine steuerliche Schenkung. Ob diese nun noch mit dem persönlichen Freibetrag abgedeckt ist, entscheidet sich erst aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und der Person, die die Lebensversicherungsbeiträge zahlt.
In der Praxis wird dies häufig der Ehepartner sein, bei dem jedoch keine größere Sorge besteht, da insoweit ein schenkungsteuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung steht. Exakt über den gleichen Freibetrag können Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfügen.
Selbst wenn Eltern die Beiträge für die Lebensversicherung ihrer Kinder übernehmen, bei denen die Kinder Versicherungsnehmer sind, stehen noch Freibeträge von 400.000 Euro zur Verfügung. Im Endeffekt ist daher in diesem Personenkreis nur zu bedenken, dass die üblichen persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer durch die Übernahme der Versicherungsprämien (teilweise) schon aufgebraucht werden. Ein direkter Anfall der Schenkungsteuer ist jedoch nicht zu befürchten.
Anders kann dies jedoch aussehen, wenn aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein hoher Freibetrag zur Verfügung steht oder ein Verwandtschaftsverhältnis überhaupt nicht gegeben ist. Dies könnte beispielsweise beim Lebensgefährten, dem Bruder, der Schwester, dem Onkel oder auch der Tante der Fall sein. Bei all diesen Personen steht nämlich nur noch ein persönlicher Freibetrag für schenkungssteuerliche Zuwendung in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung. Übersteigen daher die übernommenen Prämienzahlungen diesen Freibetrag, wird direkten Weges eine Schenkungsteuer fällig.
Da es an der vorgenannten Schilderung steuerrechtlich nichts zu rütteln gibt, tritt die Frage der Bewertung in den Vordergrund. Entscheidend kann die Bewertungsregel des § 12 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) sein. Danach gilt: In der bis Ende 2008 geltenden Fassung wurden nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiträge angesetzt. Ab 2009 ist zur Bewertung der Schenkung der Rückkaufswert der Versicherung maßgebend.
Vollkommen unabhängig davon, welche der beiden Rechtslage tatsächlich im Einzelfall anzuwenden ist, ist beiden gemein: Mit Sicherheit resultiert daraus eine geringere Schenkung, als wenn die Beitragszahlung mit ihrem Nennwert angesetzt werden muss.
Leider hat der Bundesfinanzhof in München durch ein aktuelles Urteil vom 22.10.2014 unter dem Aktenzeichen II R 26/13 dieser Möglichkeit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Darin urteilten die obersten Finanzrichter der Republik: Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Daher gilt für die weitere Beurteilung: Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Erhöhung des Anspruchs ist nicht die Zuwendung. Tatsächlich ist die Übernahme der Beitragszahlung die eigentliche Zuwendung.
Auch wenn das Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem für den Steuerpflichtigen negativen Ergebnis führt, muss es doch als konsequent und richtig eingeordnet werden. Der Grund: Der Bundesfinanzhof lässt die geringere Bewertung nicht zu, weil seiner Meinung nach kein Anspruch auf eine nicht fällige Lebensversicherung zugewendet wird. Tatsächlich hat nämlich der Versicherungsnehmer selbst nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages das Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht stellt nicht nur den jeweiligen Wert des Versicherungsvertrages dar, sondern gehört auch unzweifelhaft zum Vermögen des Versicherungsnehmers, auch wenn jemand anderes die Beiträge zahlt.
Entsprechende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können daher überhaupt nicht zugewendet werden, da diese schon dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind. Im Endeffekt führt dies dazu, dass bei Übernahme der Versicherungsprämien durch einen Dritten lediglich eine Befreiung von der Verpflichtung der Beitragszahlung eintritt. Insoweit muss auch die Beitragszahlung an sich als schenkungssteuerliche Zuwendung angesehen werden, welche im Endeffekt mit dem Nennwert zu bewerten ist.
Exkurs: | Wie bereits eingangs gesagt, sind ähnliche Fallgestaltungen sicherlich nicht selten anzutreffen. In der Praxis muss daher dringend darauf geachtet werden, dass der Verbrauch der schenkungssteuerlichen Freibeträge eingerechnet und berücksichtigt wird. Möchte man hingegen zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof kommen, darf der Begünstigte nicht Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages sein. |