Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim

Kosten rund um die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim sind regelmäßig enorm hoch. Die Frage der steuerlichen Berücksichtigung ist damit umso wichtiger. Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.12.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 2688/14 zeigt, wie die Aufwendungen steuerlich konkret berücksichtigt werden können. Die Entscheidung kann quasi als Leitfaden für die steuerliche Berücksichtigung herangezogen werden. Darüber hinaus zeigt das Urteil jedoch auch, welcher Sachverhalt tunlichst vermieden werden sollte, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt und im Endeffekt den Staat nicht an den Kosten beteiligen kann.

Im Urteilssachverhalt ging es um den Abzug von Aufwendungen, die eine Tochter für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim steuermindernd geltend machen wollte. Hierzu gilt in der Regel folgendes: Grundsätzlich kommt für solche Aufwendungen der Ansatz als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Allerdings hat der Abzug als außergewöhnliche Belastung regelmäßig ein Problem: Die sogenannte zumutbare Belastung. In § 33 Abs. 3 EStG ist in Abhängigkeit vom persönlichen Gesamtbetrag der Einkünfte und des Familienstandes sowie des Vorhandenseins von Kindern ein Prozentsatz zu entnehmen. Dieser individuell zu ermittelnde Prozentsatz ergibt angewendet auf den persönlichen Gesamtbetrag der Einkünfte die zumutbare Belastung. Sofern die außergewöhnlichen Belastungen die so ermittelte zumutbare Belastung nicht überschreiten, liegen dem Grunde nach zwar immer noch außergewöhnlichen Belastung vor, welche jedoch der Höhe nach nicht abgezogen werden können.

In der Folge sind zwei Fälle denkbar: In der Praxis kann dies entweder dazu führen, dass im schlimmsten Fall keine Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wird. Im besten Fall ist es jedoch immer noch so, dass nur ein Teil der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd wirkt, weil der Rest als zumutbare Belastung nicht steuermindernd wirken darf.

Fraglich ist daher, ob der durch die zumutbare Belastung nicht steuermindernd wirkende Teil der Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim noch anderweitig steuermindernd angesetzt werden kann. Dazu führt das Finanzgericht Baden-Württemberg in der oben zitierten Entscheidung aus: Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese in § 35a EStG beheimatete Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. So auch die Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 10 eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014.

Das für die Steuerpflichtigen positive Zwischenfazit lautet daher: Auf erster Ebene ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu prüfen. Soweit die Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim jedoch in die zumutbare Belastung gefallen sind und daher nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd wirken, greift auf zweiter Stufe der Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistungen. Im Endeffekt kann daher durch die Kumulation von außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleitungen ein deutlicher Steuerspareffekt erreicht werden.

So zumindest in der Regel. Im vorliegenden Sachverhalt war die Sache jedoch (leider) noch ein klein wenig komplizierter. Hier war es nämlich so, dass die Mutter Unterstützungsleistungen des Sozialamtes erhielt. Deswegen wurde die Tochter ihrerseits zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter herangezogen, welche sie direkten Weges an die Stadtkämmerei (also an das Sozialamt) entrichten musste. Daher waren jedoch die Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht mehr erfüllt, weshalb das Gericht ausführte: Grundsätzlich würde der Tochter zwar eine Steuerermäßigung für die Unterhaltsleistung zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung der Tochter aufgrund einer Inanspruchnahme als unterhaltsverpflichtetes Kind an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt.

Tatsächlich ist nämlich bereits in § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Weil im vorliegenden Fall der Zahlungsempfänger die Stadt – und nicht das Pflegeheim als Leistungserbringer – gewesen ist, scheidet schon wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.

Exkurs: Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dürfte zwar weiterhin in Frage kommen, allerdings war dies im vorliegenden Fall unbedeutend, da sämtliche Aufwendungen von der zumutbaren Belastung „geschluckt“ wurden.