Früher, ganz, ganz früher trug man mal einen Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein. Dieser wurde dann bei Bemessung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt, so dass man unterjährig einen höheren monatlichen Auszahlungsbetrag hatte. Ohne Lohnsteuerfreibetrag hätte man (vereinfacht gesagt) sonst erst nach Erstellung der Einkommensteuererklärung die flüssigen Mittel zur Verfügung gehabt.
Zwar gibt es mittlerweile die Lohnsteuerkarte nicht mehr, jedoch können entsprechende Freibeträge im Ermäßigungsverfahren auch immer noch Berücksichtigung finden. Dies können zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie andere Abzugsbeträge sein. Erfreulicherweise hat hier das Ministerium für Finanzen mit einer Verwaltungsanweisung vom 20.05.2015 eine zu begrüßende Vereinfachung geschaffen. Danach gilt: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder haben die Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zukünftig eine Gültigkeit von zwei Jahren. Da die Freibeträge des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens in der Mehrheit der Fälle regelmäßig gleich bleiben, ist dadurch nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern auch für den Bürger eine Vereinfachung geschaffen worden, da er nicht jedes Jahr aufs Neue die gleichen Freibeträge beantragen muss.
Als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der 01.10.2015 festgelegt worden. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem Finanzamt stellen. Dieser Freibetrag hat dann bis Ende 2017 Gültigkeit. Betroffene sollten durchaus von dieser erfreulichen Vereinfachung Gebrauch machen.