Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages beim Progressionsvorbehalt

Mit Urteil vom 25.09.2014 (Az: III R 61/12) hatte der Bundesfinanzhof über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der steuermindernde Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, infrage gestellt wurde. Obwohl insoweit bisher die erste Instanz im Sinne des Steuerpflichtigen geurteilt hatte, hob der Bundesfinanzhof in München das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht.

Zum Urteilssachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr Elterngeld bezogen, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zudem hatte der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erwirtschaftet und in diesem Zusammenhang Werbungskosten steuermindernd angerechnet, die oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages lagen.

Ausweislich des wortwörtlichen Gesetzestextes könnte man die Regelungen nun so verstehen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag immer dann bei den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen steuermindernd angerechnet wird, wenn der Pauschbetrag nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mindernd angesetzt wurde.

Der Kläger stellte sich daher auf den Standpunkt, dass ein steuermindernden Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht stattgefunden hat, weil dort vielmehr tatsächliche (den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende) Werbungskosten zum Einsatz kamen. Der Pauschbetrag selbst wurde hingegen nicht mindernd berücksichtigt. Insoweit müsste der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch noch zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuermindernd angesetzt werden. Konkret forderte er daher, dass das erhaltene Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden sollte, da dieser im Rahmen der Einkünfte noch nicht verbraucht sei.

Das Finanzamt widersetzte sich dem jedoch und erfasste das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld in voller Höhe, ohne eine Minderung durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen.

Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner oben genannten Entscheidung für richtig erachtet. Konkret heißt es in dem Urteil: Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

Andernfalls würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrages gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrages begünstigt, da letztere nur einmal den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug bringen dürfen, während die andern einmal die übersteigenden Werbungskosten und auch den Werbungskosten-Pauschbetrag steuermindernd ansetzen könnten.

Im Ergebnis würde das dazu führen, dass Steuerpflichtige schon mit geringfügigen Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags eine unverhältnismäßig große Steuerentlastung einstreichen könnten.

Exkurs: Alles in allem muss das Urteil sicherlich als richtig bezeichnet werden, da alles andere einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich käme. Dennoch ist diese Entscheidung wieder Ausfluss von einer nicht sauberen Gesetzgebung, da die Regelungen im Einkommensteuergesetz insoweit ein wenig missverständlich formuliert sind.