Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zum behindertengerechten Umbau einer Dusche

Schon in mehreren Verfahren hat sich der Bundesfinanzhof in München zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen und deren steuerlicher Absetzbarkeit geäußert. Das Ergebnis: Regelmäßig sind solche behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zu berücksichtigen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 unter dem Aktenzeichen VI R 7/09 entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit entstehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. Damit meinen die obersten Finanzrichter, dass selbst eine Werterhöhung der Immobilie durch die Umbaumaßnahmen unbeachtlich ist, wenn die Baumaßnahmen definitiv behinderungsbedingt zwangsläufig sind.

Konkretisiert hat der Bundesfinanzhof seine Meinung zudem noch im Urteil vom 24.02.2011 unter dem Aktenzeichen VI R 16/10. Darin äußerten sich die obersten Finanzrichter der Republik wie folgt: Mehraufwand, der auf einer behinderungsgerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets (also eigentlich immer) so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Insbesondere ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seines Angehörigen geboten wäre. Selbst die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht, so die obersten Finanzrichter.

Obwohl insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur eindeutig, sondern auch begrüßenswert ist, scheint die Auffassung noch nicht in allen Finanzämtern angekommen zu sein. So hat aktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg zum Umfang der berücksichtigungsfähigen Kosten aufgrund eines behinderungsgerechten Umbaus einer Dusche entscheiden müssen.

Zum Sachverhalt: Bereits vor Beginn der Behinderung hatte der Hausarzt mitgeteilt und bescheinigt, dass wegen der schweren Erkrankung der Klägerin ein entsprechend behinderungsgerechter Umbau der Dusche notwendig sei. Dieser wurde daraufhin auch durchgeführt, so dass die Dusche und das Badezimmer rollstuhlgerecht ausgestaltet wurden.

Trotz der oben bereits zitierten positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wollte das Finanzamt jedoch lediglich einen Teil der behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen steuermindernd zum Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art zulassen.

Dieser fiskalischen Auffassung hat jedoch auch das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 10.03.2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 3301/12 einen Riegel vorgeschoben.

Zwar differenzieren die erstinstanzlichen Richter noch, dass Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und die lediglich bei Gelegenheit des behinderungsgerechten Umbaus durchgeführt werden, einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht rechtfertigen. Solche Kosten konnte jedoch das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen, da die entsprechenden Umbaukosten entweder direkt durch den behinderungsbedingten Umbau entstanden sind oder aber zu mindestens als notwendige Folgekosten einzuordnen sind.

So gehören nicht nur die Material- und Arbeitsleistungen zur Einrichtung eines behinderungsgerechten Duschelementes zu den abzugsfähigen Kosten, sondern auch die Aufwendungen für eine neue Tür, welche länger ausfällt, da die Dusche ansonsten nicht mit dem Rollstuhl betreten werden kann. Gleiches gilt für Wandfliesen und Armaturen, die durch den Umbau zumindest teilweise beschädigt worden bzw. nun auch an die neue, tiefere Dusche anzupassen sind. Eine vom Finanzamt durchgeführte Aufteilung in direkt durch die Behinderung bedingte Umbaukosten und Folgekosten ist daher nicht durchzuführen.

Exkurs: Da die Entscheidung zeigt, dass die korrekte Rechtslage in zahlreichen Finanzämtern der Republik offensichtlich noch nicht angekommen ist, sollten Betroffene das Finanzamt direkt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen.