Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommt bei den steuermindernden Positionen den außergewöhnlichen Belastungen eine erhöhte Bedeutung zu. Häufig gehören Krankheitskosten in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen der Steuerpflichtigen. Auch wenn dem Grunde nach unstrittig außergewöhnliche Belastungen vorliegen, ist der Höhe nach noch nicht gewiss, ob diese auch tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können. Der Grund: Die sogenannte zumutbare Belastung.
In Abhängigkeit von Familienstand, Kinderzahl und Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte bestimmt das Einkommensteuergesetz mittels einer Tabelle, wie hoch die sogenannte zumutbare Belastung ist. Nur wenn diese Grenze mit den außergewöhnlichen Belastungen insgesamt, also beispielsweise den Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen, überschritten wird, wirken sich die überschreitenden (!) außergewöhnlichen Belastungen tatsächlich auch steuermindernd aus. Die Aufwendungen bis zur Höhe der individuell zu errechnenden zumutbaren Belastung haben keinen Steuerspareffekt.
Vor diesem Hintergrund ist es streitbefangenen, ob es im Einklang mit dem Grundgesetz sein kann, wenn Krankheitskosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Tatsächlich haben die Richter des Bundesfinanzhofs jedoch schon mit Urteil vom 02.09.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 32/13 entschieden, dass Krankheitskosten einschließlich Zuzahlung zwar außergewöhnliche Belastungen sind, es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Leider ist dieses Urteil rechtskräftig geworden.
Tatsächlich war der Steuerstreit damit jedoch nicht beendet. Der Bundesfinanzhof musste abermals über diese Thematik entscheiden. Der dritte Senat urteilte unter dem Aktenzeichen III R 62/13 ebenso wie seine Kollegen vom sechsten Senat, dass Krankheitskosten, wie alle anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, um die zumutbare Belastung zu mindern sind.
Gegen diese Entscheidung ist jedoch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 anhängig. Insoweit müssen nun die obersten Verfassungsschützer klären, ob Krankheitskosten ohne Kürzung durch die zumutbare Belastung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.