Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

Der Fiskus darf ein so genanntes Verzögerungsgeld festsetzen, wenn der Steuerpflichtige eine Verzögerung zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vertreten hat. Eine solche Verzögerung kann beispielsweise stattfinden, wenn angeforderte Unterlagen nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt werden. Da die Höhe des Verzögerungsgeldes schon im Minimalfall sehr stattlich ist, sollten die Spielregeln rund um das Verzögerungsgeld beachtet werden und bekannt sein. So beträgt die Mindestfestsetzung von Verzögerungsgeld schon 2.500 Euro, während im Maximum bis zu unglaublichen 250.000 Euro festgesetzt werden können.

In Anbetracht der schon im Minimalfall sehr hohen Beträge wird klar, dass nicht leichtfertig mit der Festsetzung von Verzögerungsgeld umgegangen werden darf. So entspricht es den Regeln, dass die Finanzbehörde einen zweistufigen Ermessensspielraum durchlaufen muss und nicht einfach so ein Verzögerungsgeld festsetzen darf. Darauf hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 11.09.2013 unter dem Aktenzeichen 3 K 1235/10 sehr deutlich hingewiesen. Die erstinstanzlichen Richter urteilten, dass die Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zwingend auszuüben hat. Dies bedeutet ganz konkret, dass der maßgebliche Sachverhalt, der zur Festsetzung des Verzögerungsgeldes geführt hat, vollständig ermittelt und natürlich auch bei der Festsetzung vollständig berücksichtigt werden muss. Was sich selbstverständlich anhört, scheint jedoch beim Fiskus nicht immer selbstverständlich zu sein.

Im Urteilssachverhalt ging es darum, dass das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes wegen Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung geändert und dabei nicht berücksichtigt hatte, dass die angeforderten Unterlagen zwischenzeitlich zumindest teilweise dem Betriebsprüfer übergeben worden waren.

Aus diesem Grund war das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt der Meinung, dass der geänderte Bescheid zum Verzögerungsentgelt wegen fehlender Berücksichtigung des vollständigen Sachverhaltes aufzuheben ist. Dies kommt schon deshalb zum Tragen, weil für die Gewichtung des Verschuldens unter anderem die Dauer der durch die Nichtvorlage der Unterlagen eingetreten Verzögerung der Außenprüfung mitentscheidend ist. Sofern jedoch die Unterlagen (wenn auch nur teilweise) eingereicht wurden, ist mindestens insoweit eine Verzögerung nicht mehr gegeben, so dass auch das Verzögerungsgeld vermindert werden muss.

Exkurs: Was insgesamt logisch klingt, scheint jedoch im Finanzamt nicht als logisch verstanden zu werden. Das zuständige Finanzamt zog nämlich in die Revision vor den Bundesfinanzhof in München, welcher nun unter dem Aktenzeichen IV R 17/14 die Rechtsfrage klären muss, ob bei der Änderung einer Festsetzung von Verzögerungsgeld lediglich der bis zu dessen erstmaligen Festsetzung verwirklichte Sachverhalt Gegenstand der Ermessensentscheidung ist oder ob in die Erwägungen einzubeziehen ist, dass ein Teil der Unterlagen, deren Nicht-Vorlage mit der ursprünglichen Festsetzung sanktioniert wurde, vor Erlass des Bescheides vorgelegt worden ist. Betroffene sollten daher nicht zögern, sich an die Revision anzuhängen, wenn im eigenen Fall die Festsetzung von Verzögerungsgeld nicht reduziert wird, obwohl bereits ein Teil der Verzögerungsgründe weggefallen ist.