Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Geschaffen wurde er seinerzeit, um den Aufbau Ost voranzutreiben. Er sollte daher auch nur eine vorübergehende Besteuerung sein. Immer wieder gibt es harsche Kritik daran, dass der Solidaritätszuschlag mittlerweile zu einer dauerhaften und festen Besteuerung geworden ist.
Erst vor kurzem hatte sich das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.09.2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 273/112 mit der Verfassungswidrigkeit oder der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zu beschäftigen. Dabei stellte das erstinstanzliche Finanzgericht fest, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages verfassungsgemäß ist. Dies gilt nach Meinung der Nürnberger Finanzrichter jedenfalls für die Jahre 1999 bis 2002, denn dies waren die einschlägigen Streitjahre des Steuerprozesses.
Klar und deutlich äußern die Richter, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum gelten zu lassen. Daraus folgt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages zu keiner Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen führt. Eine Übermaßbesteuerung liegt also nach Auffassung der Nürnberger Erstinstanzler nicht vor.
Mit dieser Aussage wollte sich der Kläger jedoch nicht begnügen und bestieg den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München. Die obersten Finanzrichter der Republik haben sich nun unter dem Aktenzeichen II R 27/15 (abermals) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlages mangels seiner zeitlichen Befristung verfassungswidrig ist und dementsprechend zu einer Übermaßbesteuerung führt.
Exkurs: | Alles in allem muss man sicherlich sagen, dass es zumindest politisch ein Geschmäckle hat, dass es den Solidaritätszuschlag wirklich immer noch gibt. Auf der anderen Seite muss man aber auch die Frage stellen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, dass sich unsere Gerichte und nun auch wieder der Bundesfinanzhof und wahrscheinlich dem folgend das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Diese Frage stellen wir nicht, weil wir eine eventuell verfassungswidrige Steuer akzeptieren wollen. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlages ist bereits entschieden worden, dass dessen unbefristete Geltung rechtlich kein Problem sein sollte. Daher die Frage: Was passiert denn, wenn der Solidaritätszuschlag nun doch für verfassungswidrig erklärt wird? Die Antwort ist einfach: Wahrscheinlich würde dann der Solidaritätszuschlag schlicht in den Tarif der normalen Einkommensteuertabelle eingerechnet werden, sodass es faktisch keinen Solidaritätszuschlag mehr gibt, die Steuerbelastung jedoch auch keinen Cent geringer wird. |