Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht § 33a Abs. 1 EStG eine Steuerermäßigung für den Fall vor, dass jemand Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person tätigt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können entsprechende Aufwendungen bis zu einem Betrag von 8.354 Euro im Kalenderjahr steuermindernd abgezogen werden.
Grundvoraussetzung dabei ist jedoch auch, dass die unterhaltene Person nur sehr geringe eigene Einkünfte hat und entweder kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein geringes Vermögen gegeben ist, wenn der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens den Betrag von 15.500 Euro nicht überschreitet. Die Finanzverwaltung hat diese Höchstgrenze in Richtlinie 33a Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) übernommen und wendet sie entsprechend an.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Münster ging es nun darum, was denn überhaupt alles zum Vermögen des Empfängers gehört. Es wurde also gefragt, was tatsächlich bei Prüfung der Grenze von 15.500 Euro zu berücksichtigen ist. Konkret konnte ein Unterhaltsempfänger ein Vermögen von circa 25.000 Euro vorweisen. Das Besondere an dem abgeurteilten Sachverhalt war jedoch, dass der Unterhaltsempfänger nicht über das komplette Vermögen verfügen konnte bzw. eine Verfügung auch einen erheblichen Verlust bedeutet hätte. Zudem waren ihm Teile seines Vermögens zweckgebunden zugewendet worden.
Ganz genau dreht es sich um folgende Punkte: Der Unterhaltsempfänger besaß einen Bausparvertrag, der allerdings noch nicht zuteilungsreif war. Zudem gab es einen Prämiensparvertrag, welcher anfänglich gar nicht und danach nur mit erheblichen Einbußen kündbar gewesen wäre. Über diesen Punkt hinaus erhielt der Unterhaltsempfänger von Eltern und Großeltern Vermögen, welches er zweckgebunden für seinen Berufseinstieg nutzen sollte.
Die Argumentation des Klägers lautete daher: Lässt man diese zweckgebunden, nicht verfügbaren bzw. nur unter erheblichen Einbußen verfügbaren Vermögensteile außen vor, liegt das Vermögen unter den Höchstbetrag von 15.500 Euro und die Voraussetzung für den Unterhaltsfreibetrag wären wieder gegeben. Man rechnete sich die Sache also schön.
Dieser Schönrechnung folgte jedoch das erkennende Finanzgericht Münster mit Entscheidung vom 10.06.2015 unter dem Aktenzeichen 9 K 3230/14 E nicht. Klar und deutlich urteilte der neunte Senat des Finanzgerichts Münster, dass es bei der Prüfung der Höhe des Vermögens eines Unterhaltsempfänger immer auf das Gesamtvermögen ankommt. Die Tatsache, dass hier zweckgebundene Vermögensteile vorhanden sind oder solche, die nur unter erheblichen Einbußen in liquide Mittel umgewandelt werden können, ändert daran nichts. Auch solche Bestandteile müssen bei der Prüfung der Grenze von 15.500 Euro berücksichtigt werden, so der Tenor der Entscheidung.
Exkurs: | Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Über eine Nichtzulassungsbeschwerde war zum Redaktionsschluss nichts bekannt, weshalb von der Endgültigkeit der Entscheidung auszugehen ist. |