Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zur Steuervergünstigung bei Handwerkerleistungen

Wer im Rahmen seines Haushaltes Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, kann damit seine tarifliche Einkommensteuer ermäßigen. Insgesamt können Handwerkerleistungen beispielsweise für Renovierungsaufwendungen, Modernisierungsmaßnahmen oder Erhaltungsarbeiten auf Antrag um 20 % die tariflich festzusetzen Einkommensteuer mindern. Im Maximum können die Steuerermäßigung jedoch lediglich 1.200 EUR im Jahr betragen. Soweit die gesetzliche Regelung.

Aktuell musste das Niedersächsische Finanzgericht die Frage beantworten, ob denn die Steuerermäßigung auch zu einer Steuererstattung führen kann. Anders ausgedrückt: Sofern die tariflich festzusetzende Einkommensteuer schon ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen null beträgt, kann dann eine entsprechende Erstattung festgesetzt werden?

Mit Urteil vom 24.01.2012 (Az: 3 K 267/11) entschieden die niedersächsischen Richter, dass es keinerlei Anspruch auf Auszahlung einer Steuervergünstigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen oder auch andere haushaltsnahe Dienstleistungen gibt, wenn bereits ohne deren Berücksichtigung eine Einkommensteuer nicht festzusetzen ist.

Tipp: Sofern abzusehen ist, dass in einem Kalenderjahr keine Einkommensteuer anfällt, sollte geprüft werden, ob allein durch die Verschiebung des Zahlungszeitpunktes in ein anderes Kalenderjahr einen Steuerermäßigung erreicht werden kann.