Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Zwei Arbeitszimmer = zweimal Steuerminderung?

Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung des heimischen Arbeitszimmers nicht steuermindernd abgesetzt werden. Soweit der Grundsatz der gesetzlichen Regelung.

Interessant für den Steuerpflichtigen sind jedoch die Ausnahmen von diesem Abzugsverbot. So können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr sehr wohl abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist hingegen nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Aktuell war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz strittig, ob ein Steuerpflichtiger den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr auch zweimal ansetzen kann, wenn er unzweifelhaft aus beruflichen Gründen auch tatsächlich zwei häusliche Arbeitszimmer (in unterschiedlichen Haushalten) hat und beruflich nutzt.

Wie nicht anders zu erwarten, entschied jedoch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.02.2015 unter dem Aktenzeichen 2 K 105/13, dass ein Steuerpflichtiger keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Dies gilt im vorliegenden Fall auch dann, wenn aus beruflichen Gründen tatsächlich zwei Wohnungen genutzt werden und in beiden Wohnungen auch definitiv aus beruflichen Gründen ein Arbeitszimmer benötigt wird.

Konkret entschieden die Richter: Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen ebenfalls der Abzugsbeschränkung, sodass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend gemacht werden kann. Eine Verdopplung des Höchstbetrags ist nicht möglich.

Erfreulich bei der Entscheidung ist jedoch, dass das Finanzgericht schon in seinem Leitsatz darauf hinweist, dass diese Auffassung nur gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Insoweit muss hervorgehoben werden, dass der Höchstbetrag nach Meinung des erstinstanzlichen erkennenden Gerichtes tatsächlich für alle vom Steuerpflichtigen genutzten Arbeitszimmer gilt. Insoweit kann in einem solchen Fall niemals mehr als 1.250 Euro angesetzt werden. Sofern die Arbeitszimmer jedoch tatsächlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, könnte ein unbegrenzter Abzug der Kosten für alle vorhandenen Arbeitszimmer vorgekommen werden. Tatsächlich hatte das erstinstanzlich bekennende Finanzgericht jedoch nicht um einen solchen Fall zu entscheiden.

Exkurs: Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Höchstbetrag von 1.250 Euro tatsächlich nur einmal gewährt werden kann, wenn definitiv aus beruflichen Gründen zwei Arbeitszimmer vorhanden sein müssen, bleiben Fragen offen. Dem Steuerstreit kommt nämlich eine erhebliche Bedeutung zu, da diese Frage auf höchstrichterlicher Ebene noch nicht geklärt ist. Daher war das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gezwungen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Diese ist mittlerweile eingelegt worden, sodass die Richter des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen VIII R 1/15 die Frage klären müssen, ob der Abzugsbetrag in Höhe von 1.250 Euro objekt- und personenbezogen gilt.

 

Tipp: Alle Steuerpflichtigen mit einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen sollten daher Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn ihnen der Höchstbetrag von 1.250 Euro für beide Arbeitszimmer nur einmal gewährt wird. Nur mittels Einspruch können Sie von einer eventuell positiven Entscheidung der Zukunft zu profitieren.

 

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