Vermehrt wird in letzter Zeit die Meinung vertreten, dass der Familienleistungsausgleich, also das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder sowie der Freibetrag für Alleinerziehende, nicht ausreicht, um bei alleinerziehenden Elternteilen das steuerliche Existenzminimum freizustellen. Gefordert wird insoweit, dass alleinerziehende Elternteile ebenfalls nach dem Splittingtarif für Verheiratete besteuert werden sollen.
Mit der Entscheidung vom 29.09.2016 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 62/13 die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif für verfassungsgemäß erklärt. Dabei handelt es sich um das gleiche Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof zum wiederholten Male auch den Wegfall der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten abgelehnt hat. (Vergleiche insoweit den Beitrag „Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten“.)
Im Rahmen der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde machen die Kläger nun nicht nur die Frage rund um die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen zum Thema, sondern lassen auch von den obersten Verfassungsschützern beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüfen, ob Alleinerziehende zwingend im Splittingtarif besteuert werden müssen, damit eine ausreichende Freistellung des Existenzminimums erfolgt.