Steuerbüro Bachmann

Für Alleinerziehende: Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Wiederheirat

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr vor der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen einen Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Alleinstehende im Sinne dieser Vorschrift sind regelmäßig Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingverfahrens im Sinne von § 46 Abs. 1 des EStG erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht Ihnen wiederum ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu.

Weiterhin ist im Einkommensteuergesetz, genau in § 24b Abs. 3 EStG, geregelt, dass für jeden Kalendermonat, in dem die oben bereits geschilderten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel verringert.

Dementsprechend sollte es eigentlich logisch sein, dass ein zunächst Alleinerziehender und auch Alleinlebender im Jahr der Wiederheirat mindestens einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende enthält.

Dennoch wollte das Finanzamt diesen nicht gewähren und ließ sich auch von der erstinstanzlichen Niederlage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 05.05.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 2001/13 nicht einschüchtern.

Daher muss nun aktuell der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen III R 17/14 entscheiden, ob ein zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Wiederheiratet bei Wahl der besonderen Veranlagung gewährt werden kann oder nicht.

Tipp: Entsprechend der aus unserer Sicht vollkommen klaren Gesetzeslage sollten Betroffene gegen die Nichtgewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Einspruch einlegen und unter Verweis auf die höchstrichterliche Klärung die eigene Verfahrensrüge beantragen.