Aufgrund der Regelung von § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt: Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag steuermindernd abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang in § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt, dass die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen ist, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Aktuell hatte der Bundesfinanzhof über einen Fall zu entscheiden, in dem das Kind unstrittig zwar im Haushalt des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet war, jedoch aber tatsächlich in einer anderen Wohnung gewohnt hat. Obwohl insoweit das Kind nur meldetechnisch eine Haushaltszugehörigkeit bei dem Alleinstehenden hatte, kam der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.02.2015 unter dem Aktenzeichen III R 9/13 zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die Gesetzesregelung insoweit eine unwiderlegbare Vermutung ist.
Einfach ausgedrückt: Wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, ist auch davon auszugehen, dass es insoweit dem Haushalt zugehörig ist, selbst wenn das Kind unstrittig und nachweislich in einer anderen Wohnung lebt. Selbst dann erhält der Alleinstehende noch den Entlastungsbetrag für alleinerziehende Steuerpflichtige.
Darüber hinaus gibt es in Sachen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfreuliche Neuigkeiten von Seiten des Gesetzgebers. So hat der Bundestag bereits mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags beschlossen, dass auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht werden soll. Ab dem Jahr 2015 soll daher statt der bisherigen 1.308 Euro ein Betrag von 1.908 Euro für das erste Kind gelten. Zudem wird der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro erhöht. Durchweg daher einmal erfreuliche Nachrichten für alleinerziehende Steuerpflichtige.