Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitgeber: Umsatzsteuer bei der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Ganz aktuell hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen mit Schreiben vom 28.09.2015 (Az: S 7100-431-St 171) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung Stellung genommen. Danach muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung um eine entgeltliche oder um eine unentgeltliche Leistung des Chefs, sprich des Unternehmers, handelt. Ist diese Unterscheidung getroffen, gilt das Folgende:

Entgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen

Sofern die Beförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Arbeitslohn steht, erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen die anteilige Arbeitsleistung.

Die steuerliche Folge: Die Arbeitnehmer-Sammelbeförderung ist umsatzsteuerbar.

Von einer solchen Verknüpfung zwischen der Beförderung und der Arbeitsleistung ist immer dann auszugehen, wenn der Unternehmer beispielsweise wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen könnte.

Unentgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen

Im Gegenzug dazu kann von einer unentgeltlichen Arbeitnehmer-Sammelbeförderung ausgegangen werden, wenn die Beförderung selbst ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn stattfindet.

Auch in diesem Fall liegt jedoch eine umsatzsteuerbare Leistung vor, da die Sammelbeförderung dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit aus Sicht des Arbeitgebers unternehmensfremden Zwecken dient.

Die Beförderung ist bei Unentgeltlichkeit nur dann nicht steuerbar, wenn besondere Umstände es gebieten und der Unternehmer die Beförderung aus überwiegend betrieblichen Interessen übernimmt. Dementsprechend liegen nicht steuerbare Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn zum Beispiel die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte.

Ebenso ist ein überwiegendes betriebliches Interesse anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebietes eingesetzt werden.

Eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Leistung kann auch dann erreicht werden, wenn im Einzelfall die Beförderungsleistung wegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erforderlich wird oder wenn sie hauptsächlich dem Transport von Material an die Arbeitsstelle dient und der Arbeitgeber dabei einige Arbeitnehmer unentgeltlich mitnimmt.

Insgesamt ist also immer das Gesamtbild der Verhältnisse für die umsatzsteuerliche Einordnung der Arbeitnehmerbeförderung entscheidend.