Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Behandlung der Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuch-Methode

Wer als Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, weiß, dass er auch einen entsprechenden geldwerten Vorteil für eine mögliche Privatnutzung versteuern muss. Diesen geldwerten Vorteil kann er entweder pauschal anhand der so genannten Ein-Prozent-Regelung ermitteln oder aber es wird mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches das tatsächliche Verhältnis zwischen den beruflichen und den privaten Fahrten ermittelt.

Gerade weil bei der Fahrtenbuchmethode der tatsächliche private Nutzungsanteil mit den Gesamtkosten des Fahrzeuges in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum multipliziert wird stellt sich die Frage, wie Kosten zu behandeln sind, die auch auf mehrere Jahre verteilt werden können.

Ein aktuelles Verfahren verdeutlicht, wie hoch die Unterschiede im geldwerten Vorteil sein können, je nachdem ob man die Sache fiskalisch oder unter Steuerspargedanken sieht. In dem aktuellen Fall war fraglich, wie eine Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode zu behandeln ist. Zum Hintergrund: Der Steuerpflichtige hatte nach Abschluss des Leasingvertrages für den Pkw noch eine Leasings-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro zu entrichten. Diese Leasings-Sonderzahlung verteilte der Arbeitgeber auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages, wie es buchhalterisch durchaus richtig ist. Da im Vertragsabschlussjahr der geldwerte Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt wurde, floss die Leasing-Sonderzahlung nicht komplett mit den gezahlten 15.000 Euro in den geldwerten Vorteil ein, sondern nur insoweit, wie sie auf dieses Erstjahr entfällt.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die einmalige Leasing-Sonderzahlung im Vertragsjahr komplett zu berücksichtigen und somit komplett in die Gesamtkosten einzurechnen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Kilometer-Satz im Hinblick auf den privaten Kilometeranteil deutlich höher ausfällt. Zum Vergleich: Während der Steuerpflichtige einen Kilometersatz für die Privatfahrten von 1,08 Euro errechnete, wollte der Fiskus einen Kilometersatz von 1,57 Euro bei der Besteuerung des geldwerten Vorteil zum Einsatz bringen. Die unterschiedliche Besteuerung des geldwerten Vorteils wäre also enorm gewesen und würde nach Meinung des Finanzamtes etwa 45 Prozent mehr betragen als bei der Vorgehensweise des Steuerpflichtigen.

Erfreulicherweise schlug sich daher das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen 9 K 9224/10 auf die Seite des Steuerpflichtigen und ging auch davon aus, dass die Leasing-Sonderzahlung nur insoweit bei der Fahrtenbuchmethode Berücksichtigung findet, als sie nach Verteilung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages auf dieses Jahr entfällt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der geldwerte Vorteil deutlich geringer ist, wie der obige Vergleich der Kilometersätze zeigt.

Leider musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch die Revision zulassen, da die Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und bisher noch nicht geklärt wurde. Insoweit muss nun aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 27/14 über die Sache entscheiden.

Exkurs: Besonders erwähnenswert ist, dass das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu diesem positiven Ergebnis kam, obwohl im Folgejahr der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Methode ermittelt wurde. Dadurch ist unter dem Strich erreicht worden, dass die Leasing-Sonderzahlung nur anteilig mit dem auf das Erstjahr entfallenden Teil den geldwerten Vorteils erhöht. Schließlich ist die Höhe der Gesamtkosten eines Pkw bei Durchführung der Ein-Prozent-Regelung für die Höhe des geldwerten Vorteils irrelevant. Steuersparfüchse könnten daher auf den Gedanken kommen, eine Leasing-Sonderzahlung besonders hoch zu vereinbaren und im Erstjahr regelmäßig ein Fahrtenbuch zu führen. Da die Leasing-Sonderzahlung entsprechend der noch zu überprüfenden erstinstanzlichen Rechtsprechung nur anteilig bei der Bemessung des geldwerten Vorteils Berücksichtigung findet, wäre damit regelmäßig ein kleiner Steuervorteil verbunden, wenn im Folgejahr zur pauschalen Ein-Prozent-Regelung gewechselt wird.

 

Tipp: Betroffene, bei denen das Finanzamt auch einen höheren Kilometersatz mit Hinblick auf die Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung ansetzen möchte, sollten unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen. Aus unserer Sicht sind die Chancen sehr gut, dass der Fiskus hier einen höchstrichterlichen Dämpfer erhält.