Vorab zunächst einmal zur Einordnung, was überhaupt unter Zukunftssicherungsleistungen zu verstehen ist. Darunter fallen beispielsweise Beiträge in die private Pflegezusatzversicherung oder auch in eine Krankentagegeldversicherung und ähnliche Versicherungen.
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 10.10.2013 (Az: IV C 5-S 2334/13/10001) hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass Beitragszahlungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers grundsätzlich als Barlohn zu behandeln sind. Was sich zunächst unwichtig anhört, hat weitreichende Folgen: Damit grenzt der Fiskus nämlich entsprechende Beitragszahlungen deutlich von Sachbezügen bzw. Sachlohn ab.
Der Grund für diese Unterscheidung: Sachbezüge können bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 EUR sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge vollkommen außer Acht bleiben.
Sowohl für Chefs als auch für Arbeitnehmer wäre es daher ein probates Mittel, wenn der Chef Beiträge in die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer bis zu 44 EUR im Monat zahlt. Dies spart Lohnsteuer und Sozialversicherung. Für den Mitarbeiter würde diese Beitragszahlung des Arbeitgebers wie eine kleine Gehaltserhöhung wirken. Auch Chefs streichen dabei ein Vorteil ein: Da sie zusätzlich noch den Arbeitgeber-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bleibt insoweit zumindest diese Abgabe erspart.
Aufgrund der aktuellen Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums ist jedoch diese Vorgehensweise zunächst einmal nicht mehr möglich. Gelten sollen die neuen Regelungen dabei erstmals für den laufenden Arbeitslohn, der für nach 2013 endende Zeiträume gezahlt wird.
Alles in allem muss jedoch die Haltung des Bundesfinanzministeriums hinterfragt werden. Schon im BFH-Urteil vom 11.11.2010 (Az: VI R 27/09) haben die obersten Richter der Republik geklärt, dass Sachbezüge alle nicht in Geld bestehende Einnahmen sind.
Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Chef beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Auf Basis dieser Definition liegen Sachbezüge sogar dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Im Ergebnis ist es daher schon sehr fragwürdig, warum das Bundesfinanzministerium Beitragszahlungen des Chefs für Zukunftssicherungsleistungen seiner Mitarbeiter nicht als Sachbezug anerkennt. Noch fragwürdiger wird dies, weil der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil seine Auffassung sogar in diese Richtung konkretisiert hat: Mit Entscheidung vom 14.04.2011 (Az: VI R 24/10) stellten die Richter zunächst einmal fest, dass die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versicherung erlangt. Weiterhin ordneten sie solche Beitragszahlungen auch definitiv den Sachbezügen zu.
Deutlich heißt es schon im Leitsatz: Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
Den Grundsätzen dieses Urteils folgend, sollte also die Freigrenze von monatlich 44 EUR sehr wohl zum Tragen kommen, wenn bereits im Arbeitsvertrag festgelegt wird, dass der Chef die Beiträge für die Zukunftssicherungsleistungen seiner Mitarbeiter zu entrichten hat und insoweit die Arbeitnehmer keine Geldzahlung verlangen können. Im vorgenannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird diese Unterscheidung jedoch nicht gemacht, weshalb es mehr als fraglich sein dürfte, ob die Auffassung der Finanzverwaltung Bestand haben wird.
Exkurs: | Wer daher entgegen der Verwaltungsauffassung für Beiträge in Zukunftssicherungsleistungen des Mitarbeiters weiterhin die 44 EUR-Freigrenze nutzen möchte, sollte wie folgt vorgehen: Um sich einem möglichen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entziehen, sollten die Beiträge zunächst der Lohnsteuer unterworfen werden. Die Lohnsteuerfestsetzung ist jedoch dann mittels Rechtsbehelf anzugreifen und auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt eine Lohnsteuerfreiheit mit Blick auf die Verwaltungsauffassung ablehnen, weshalb im Anschluss nur die Klage bleibt. Die Gerichte sind insoweit nicht an die Auffassung der Finanzverwaltung und das nun verschärfende Schreiben des Bundesfinanzministeriums gebunden. Eine Entscheidung im Tenor der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist daher wahrscheinlich. |