Nach der gesetzlichen Definition in § 9 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten alle Aufwendungen für Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei der Ermittlung von Einkünften aus einer Angestelltentätigkeit, also der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, können solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Der Fachbegriff dafür lautet: Veranlassungszusammenhang.
Der Veranlassungszusammenhang entscheidet folglich im Ergebnis über den steuermindernden Abzug. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv auch zu dienen bestimmt sind. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften ist folglich unabdingbar vonnöten. Der Fairness halber muss jedoch auch gesagt werden, dass der Veranlassungszusammenhang nur die halbe Miete ist. Zusätzlich ist es wichtig, dass die Aufwendungen nicht auch oder vielleicht sogar überwiegend privat veranlasst sind.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof musste nun geklärt werden, ob auch Businesskleidung, also der Anzug mit Krawatte oder das Businesskostüm mit den Büro-Pumps, als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Bisher hatte die Rechtsprechung und dem folgend auch der Gesetzgeber die Abziehbarkeit von Businesskleidung, welche im Endeffekt ganz normale bürgerliche Kleidung ist, strikt abgelehnt, weil dies gegen das sogenannte Aufteilungsverbot verstößt. Danach können gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich nicht steuermindernd abgezogen werden. Grund war das sogenannte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen.
Der Große Senat (Az: GrS 1/06) hatte jedoch seinerzeit im Wege einer Rechtsprechungsänderung sehr wohl eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen zugelassen. Das generelle Aufteilungsverbot gehört damit der Vergangenheit an. Die Frage, ob unter dem Strich nun auch die gemischt genutzte Businesskleidung steuermindernd (zumindest anteilig) als Werbungskosten eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann, gewann also wieder neue Bedeutung.
Daher sollte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 40/13 erneut klären, ob nicht auch gemischt genutzte bürgerliche Kleidung (sogenannte Businesskleidung) auch als Werbungskosten abgezogen werden kann. Leider führte die Entscheidung nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung.
Mit Beschluss vom 13.11.2013 stellten die obersten Richter der Republik fest, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind. Inwieweit darüber hinaus ein Abzug zugelassen ist, liegt in erster Linie in der Entscheidung des Gesetzgebers. Anders ausgedrückt: Wenn der Gesetzgeber solche Kleidung als Werbungskosten anerkennen wollte, müsste er dies auch entsprechend regeln. Leider werden daher Krawatte und Co. weiter Privatvergnügen bleiben, auch wenn die Sachen ausschließlich bei der Arbeit getragen werden.
Exkurs: | Auch wenn sogenannte Businesskleidung nach wie vor nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist, ist die typische Berufskleidung (Blaumann, Schuhe mit Stahlkappen, Arztkittel etc.) nicht davon betroffen. Diesbezüglich heißt es nämlich in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich: Abzugsfähige Werbungskosten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Insoweit hat sich also an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. |