Mit Urteil vom 08.07.2015 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 46/14 entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
Hintergrund der erfreulichen Entscheidung ist der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen GrS 1/06. Darin hatte der Große Senat geurteilt, dass das bis dato geltende Aufteilungsverbot nicht mehr anwendbar ist. Bis zu dieser Entscheidung des Großen Senats war man davon ausgegangen, dass gemischt veranlasste Aufwendungen komplett zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung zählen müssen. Diese Meinung ist jedoch in 2009 fallen gelassen worden, weshalb man nun gemischt veranlasste Aufwendungen aufteilen kann und somit auch durch solche Aufwendungen eine (teilweise) Steuerminderung erreicht.
So war es auch im vorliegenden Sachverhalt, in dem ein angestellter Steuerberater die Kosten für eine Geburtstagsfeier und sowie der gleichzeitigen Feier für die Bestellung zum Steuerberater anteilig steuermindernd ansetzen wollte. Der Bundesfinanzhof gab dem frischgebackenen Steuerberater Recht.
Daher gilt: Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Von einer solchen beruflichen Veranlassung kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladung nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel alle Auszubildenden oder alle zugehörigen einer bestimmten Abteilung, ergeht.
Sofern daher eine Feier eine Doppelveranlassung hat, können die Kosten sicherlich klar und eindeutig aufgrund der Aufteilung nach Köpfen auf den beruflichen und den privaten Anteil gesplittet werden.
Exkurs: | Insgesamt muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter dem Strich immer noch das Gesamtbild entscheidet. Soll heißen: Sofern das Finanzamt oder das Finanzgericht Anhaltspunkte erkennt, die trotz einer vermeintlichen Doppelveranlassung der Feier für eine insgesamt private Veranlassung sprechen, werden die Kosten nach wie vor auch dem nicht abziehbaren Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sein. |