Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Handhabung einer übersteigenden Zuzahlung für den Dienstwagen

Zahlreiche Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Firmenwagen zur Verfügung. Der besondere Anreiz einer solchen Fahrzeuggestellung: Der Wagen darf auch für private Zwecke genutzt werden. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer dann einen so genannten geldwerten Vorteil versteuern, der entweder nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode errechnet wird oder aufgrund des tatsächlichen Verhältnisses der betrieblichen und privaten Fahrten mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches festgestellt werden muss.

Häufig kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstwagens einen monatlichen Pauschalbetrag an den Arbeitgeber leisten muss. Man spricht in diesem Zusammenhang quasi von einem Nutzungsgeld für die Privatnutzung des Dienstwagens. Aus steuerlicher Sicht wird dann dieses Nutzungsentgelt vom zu besteuernden geldwerten Vorteil abgezogen und mindert insoweit die Steuerlast. Sofern jedoch der Arbeitnehmer ein höheres Nutzungsentgelt für die private Nutzung des Dienstwagens zahlt, als er als geldwerten Vorteil versteuern müsste, vertritt die Finanzverwaltung eine äußerst fiskalische (also unerfreuliche) Meinung: Danach soll die Überzahlung nämlich weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden. Der Fiskus sieht in der übersteigenden Zuzahlung (man höre und staune!) Kosten der privaten Lebensführung. Diese dürfen weder als negativer Arbeitslohn noch durch den Ansatz als Werbungskosten das Steueraufkommen mindern.

Leider ist der Fiskus mit dieser Meinung nicht alleine. Auch das Sächsische Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 05.02.2014 (Az: 4 K 2256/09) im Sinne der Finanzverwaltung. Konkret urteilten die Richter: Ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der so genannten Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen. Das gilt für die Ein-Prozent-Methode ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode. Im Ergebnis ist diese Entscheidung nahezu deckungsgleich mit einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.03.20112 unter dem Aktenzeichen 11 K 2817/11 E und daher auch (soweit) durchaus vertretbar.

Dann aber kommt der fiskalisch begründete Hammer. Weiter entscheiden die erstinstanzlichen Richter nämlich: Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich im Urteilsfall aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert ist um die geleistete Nutzungsvergütung nur bis zu einem Betrag von Null Euro zu verringern, sodass letztlich kein Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns. Im Ergebnis will also auch das Sächsische Finanzgericht geleistete Überzahlungen als Privatvergnügen einordnen und sieht darin keine Möglichkeit zur Steuerminderung.

Erfreulicherweise ist die Geschichte damit jedoch noch nicht zu Ende. Zum Thema „Abzug der Nutzungsvergütung für einen Dienstwagen als Werbungskosten“ meldete sich nämlich mit Urteil vom 25.02.2014 auch das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg (Az: 5 K 284/13) zu Wort. Die erstinstanzlichen Richter aus dem Ländle haben eine deutlich steuerzahlerfreundlichere Meinung als ihre Kollegen. Sie entschieden nämlich: Die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über die nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Privatnutzung hinaus geht, ist in voller Höhe bei den Werbungskosten der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Unter dem Strich kann daher nach dieser Entscheidung eine den geldwerten Vorteil übersteigende Zuzahlung des Arbeitnehmers die eigene Steuerlast des Arbeitnehmers verringern. Aus unserer Sicht die einzig logische Schlussfolgerung in diesem Zusammenhang.

Exkurs: Leider ist das Urteil nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht Baden-Württemberg im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen sowie der abweichenden Verwaltungsauffassung aus Gründen der Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zulassen musste. Gegenwärtig ist ein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof noch nicht bekannt, jedoch wird der Fiskus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hier die Revision auch tatsächlich einlegen. Sobald sich daher der Bundesfinanzhof zu diesem Thema zu Wort meldet, werden wir weiter berichten. Bis dahin sollten sich Betroffene auf die positive Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Baden-Württemberg beziehen.
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