Wann Feiern bei Arbeitnehmern steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, ist regelmäßig problematisch und aus nachvollziehbaren Gründen sehr streitbefangen. Aktuell jedoch hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 29.05.2015 unter dem Aktenzeichen 4 K 3236/12 E entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden können.
In der Vergangenheit war dieser Bereich der Werbungskosten durchaus immer streitbefangen. Regelmäßig muss daher in erster Linie darauf abgestellt werden, welcher Anlass der infrage stehenden Feier zu Grunde lag.
So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.02.2007 unter dem Aktenzeichen VI R 25/03 entschieden, dass Feiern wie Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden müssen und somit ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht infrage kommt.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof jedoch auch mit Urteil vom 11.01.2007 unter dem Aktenzeichen VI R 52/03 klargestellt, dass eine Verabschiedungsfeier in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes sehr wohl ganz überwiegend ein beruflichen Charakter hat und dementsprechend die Kosten dafür auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden können.
Insgesamt gilt jedoch der Grundsatz: Ob die Kosten für eine entsprechende Feier steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, hängt nicht nur vom Anlass ab. Vielmehr muss eine „Gesamtwürdigung der Party“ stattfinden. So ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer (oder sein Arbeitgeber) als Gastgeber auftritt. Ebenfalls muss die Gästeliste in Bezug auf die Frage geprüft werden, ob die Teilnehmer der Feier der beruflichen oder vielleicht doch eher der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden müssen. Alles in allem ist jedoch niemals ein einzelnes Kriterium entscheidungserheblich, vielmehr kommt es auf das Gesamtbild an. Zudem ist zu prüfen, ob die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen passt oder hier Geld wie für große Familienfeierlichkeiten (Hochzeiten und Co.) ausgegeben wird.
Im aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier veranstaltete.
Das Finanzgericht Münster sah in der Abschiedsfeier eine rein berufliche Veranstaltung, weil sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld stammten. Private Freunde oder Verwandte wurden nicht eingeladen. Zudem wurde die ganz überwiegende Zahl der Gäste auch ohne ihren Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen, was generell dafür spricht, dass die Einladung beruflicher Natur ist. Bei privaten Feiern hingegen wird regelmäßig immer das Paar eingeladen, selbst wenn eine Freundschaft oder Bekanntschaft nur zu einem besteht.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden und wesentliche Fragen mit ihm abgestimmt. Zu guter Letzt ist es nicht erheblich, dass die Feier abends stattgefunden hat. Wesentlicher ist insoweit eher, dass die Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person unter Berücksichtigung des Verdienstes des Angestellten und der beruflichen Stellung nicht als so hoch angesehen werden müssen, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden kann.
Exkurs: | Das Urteil ist insbesondere deshalb besonders erwähnenswert, weil das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat. Insoweit liegt im vorliegenden Sachverhalt eine Entscheidung vor, auf die in ähnlich gelagerten Fällen problemlos verwiesen werden kann. |