Die Kosten rund um das häusliche Arbeitszimmer sind regelmäßiger Gast in der steuerlichen Rechtsprechung. So auch aktuell. Zuvor jedoch noch ein kleiner Einblick in die gesetzliche Regelung, die man zur besseren Übersicht in drei Teilbereiche auffächern kann:
1. Teil: Grundsätzlich hat der Gesetzgeber sämtliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers vom steuermindernden Abzug ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur der Grundsatz. Wie so oft im Steuerrecht gilt: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. So ist es auch hier.
2. Teil: Der Grundsatz ist nicht anzuwenden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die im Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In solchen Fällen können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro steuermindernd angesetzt werden. Soweit die erste Ausnahme.
3. Teil: In der zweiten Ausnahme vom generellen Abzugsverbot ist sogar ein unbeschränkter Abzug sämtlicher Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich. Dieser unbeschränkte Abzug gilt jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
In einem aktuellen Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof in München mit dem Aktenzeichen IX R 19/14 muss nun in einem so genannten Home-Office Sachverhalt geklärt werden, wie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich abgezogen werden können. Das besonders Interessante an dem Verfahren: Klagende Steuerpflichtige ist hier eine Prüferin des Finanzamtes, die entgegen der Meinung ihres Dienstherren einen höheren Steuerabzug für gerechtfertigt hält.
Zum Sachverhalt: Die Dame erledigte an 66 Tagen im Jahr ihre Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und an 56 Tagen in den zu prüfenden Unternehmen. Die so erledigten Arbeiten können mit Fug und Recht als ihre Haupttätigkeit bezeichnet werden.
Darüber hinaus war die Finanzamtsprüferin an weiteren 56 Tagen auf ihrer Dienststelle im Finanzamt anwesend. Allerdings besuchte sie ihren Dienstherrn dort lediglich aus arbeitsorganisatorischen Gründen, etwa für Besprechungen oder für das Updaten ihres Computers. Die inhaltliche Haupttätigkeit der Betriebsprüferin fand definitiv in ihrem häuslichen Arbeitszimmer statt. Aus diesem Grund begehrt die Dame insoweit den unbegrenzten Werbungskostenabzug sämtlicher Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Aus der Annahme heraus, dass die Haupttätigkeit ihrer Beschäftigung im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, begehrt die Betriebsprüferin auch den Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach Dienstreisegrundsätzen.
Mit anderen Worten: Die Entfernungspauschale, bei der nur eine Strecke steuermindernd angesetzt werden kann, soll nicht greifen. Der Grund: Da die Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, könne die Dienststelle auch nicht als erste Tätigkeitsstätte gesehen werden, weshalb insoweit die Entfernungspauschale nicht anzuwenden ist..
Tipp: | Betroffene Steuerpflichtige mit Home Office sollten sich an das genannte Musterverfahren anhängen und neben dem unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch den Ansatz der Fahrten zum Arbeitgeber nach Dienstreisegrundsätzen beantragen. Derzeit ist zwar nicht klar, ob der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die Begründung der Finanzamtsprüferin nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. |