Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Neues zu Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

Grundsätzlich können Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen, wenn sie eine gewisse Abwesenheitsdauer von ihrer Wohnung am Ort ihres Lebensmittelpunktes erreichen. Dies ist allerdings leider noch nicht alles.

Einschränkend gilt dabei nämlich auch: Die Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Abwesenheit steuermindernd abgezogen werden. Der Grund für diese zeitliche Beschränkung: Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass man sich mit den örtlichen Gegebenheiten an seinem Abwesenheitsort insoweit arrangiert hat und ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr entsteht (oder entstehen muss).

Vorgenannte Dreimonatsfrist gilt dabei jedoch nicht nur für die Einsatzwechseltätigkeit (also das Aufsuchen einer an sich wechselnden Arbeitsstätte für mehr als drei Monate), sondern auch für Fälle der doppelten Haushaltsführung.

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof in München einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer im Außendienst tätig war. Folgende Details erklären zum besseren Verständnis der Entscheidung den Urteilssachverhalt in knappen Worten:

  • Wohnhaft war der Steuerpflichtige in A.
  • Der Firmensitz seines Arbeitgebers befand sich in C. Diesen suchte der Kläger jedoch nur gelegentlich auf.
  • Sein Vertriebsnetz umfasst die Bereiche X, Y und Z.
  • Diese bereiste er regelmäßig von B aus an, wo er von montags bis freitags in einer Pension übernachtete.

Obwohl er jedes Wochenende wieder in A verbrachte, wollte der Fiskus hier die Dreimonatsfrist anwenden, da der Steuerpflichtige immer dasselbe Pensionszimmer bewohnte. Im Ergebnis wollte also der Fiskus nach Ablauf von drei Monaten keinen weiteren Abzug der steuermindernden Verpflegungsmehraufwendungen mehr zulassen.

Dieser fiskalischen Auffassung widersprach zunächst das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seiner Entscheidung vom 12.11.2013 unter dem Aktenzeichen 4 K 1498/11. Klar und deutlich urteilten die erstinstanzlichen Richter: Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers, auch wenn regelmäßig dasselbe Zimmer genutzt wird, stellt grundsätzlich keine eigene Haushaltsführung dar. Dies gilt, wenn das Zimmer bei einem längeren Zeitraum wiederholt angemietet wird. In diesem Sinne findet also keine doppelte Haushaltsführung statt.

Weiter entschied die erste Instanz jedoch: Nutzt ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dauerhaft und wiederholt dasselbe Pensionszimmer als Übernachtungsort, ist der Aufenthalt im Pensionszimmer einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen (auch wenn eine solche per Definition nicht vorliegt), sodass der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum beschränkt ist. Für die steuermindernd anzusetzenden Pauschbeträge ist daher die Abwesenheit vom Pensionszimmer maßgeblich, was nachvollziehbar zu erheblich geringeren Werbungskosten und höheren Steuern führt.

Erfreulicherweise widersprach der Bundesfinanzhof in München mit Entscheidung vom 08.10.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 95/13 dieser Auffassung. Nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik richtet sich die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit dieser Art nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner eigenen Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes. Ausdrücklich urteilten die Richter dabei, dass dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft und dort sogar im selben Zimmer nächtigt.

Zur Begründung führten die Richter des Bundesfinanzhofs weiter aus, dass eine doppelte Haushaltsführung insoweit nicht vorliegt, weil die Unterkunft am Beschäftigungsort in Form eines Pensions- oder Hotelzimmers nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt. Dementsprechend können in ähnlich gelagerten Fällen auch Verpflegungsmehraufwendungen jenseits des Dreimonatszeitraums steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.