Wer als Arbeitnehmer von seinem Chef einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, weiß, dass er allein für die Möglichkeit der Privatnutzung dieses Fahrzeug auch einen geldwerten Vorteil in seiner Gehaltsabrechnung versteuern muss. Häufig kommt es jedoch auch vor, dass der Arbeitnehmer für die tatsächliche Privatnutzung eines Dienstwagens eine Zuzahlung im Hinblick auf die Kfz-Kosten an seinen Arbeitgeber leisten muss. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, ist in solchen Zuzahlungsfällen noch längst nicht die komplette steuerliche Behandlung geklärt.
Zunächst aber zu den bekannten Folgen: Unstrittig ist nämlich, dass entsprechende Zuzahlungen zum geldwerten Vorteil diesen mindern, also insoweit auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils mindern. Strittig ist jedoch, wie entsprechende Überzahlungen zu behandeln sind. Mit Überzahlung ist dabei gemeint, dass die Zuzahlung des Arbeitsnehmers für die Privatnutzung des Fahrzeugs den geldwerten Vorteil, den er zu versteuern hat, übersteigt. Wie nicht anders zu erwarten, möchte der Fiskus solche Minusbeträge als Kosten der privaten Lebensführung behandeln und eine steuerliche Abzugsfähigkeit nicht gewähren.
Dieser sehr fiskalischen Meinung stellt sich jedoch das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 25.02.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 284/13 entgegen. Darin heißt es: „Die von dem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.“
Diese positive Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts würde dazu führen, dass durch die Zuzahlung auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils verringert wird. Wie so oft gab sich jedoch der Fiskus mit dieser positiven Entscheidung nicht zufrieden und bestieg den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München. Dieser muss sich nun unter dem Aktenzeichen VI R 24/14 mit der Frage beschäftigen, ob eine Zuzahlung über den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert als Werbungskosten abzugsfähig ist oder tatsächlich (entsprechend den Wünschen des Finanzamtes) als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung einzusortieren ist.
Tipp: | Wer entsprechende Zuzahlung geleistet hat, die den tatsächlichen privaten Nutzungswert übersteigen, sollte unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und sich an das aktuelle höchstrichterliche Verfahren anhängen. Aus unserer Sicht stehen die Chancen nicht schlecht, dass der Bundesfinanzhof hier eine positive Entscheidung fällt und den übersteigenden Anteil zur Steuerminderung zulässt. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir wieder berichten. |