Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Nicht jedes Kleidungsstück entspricht typischer Berufsbekleidung

Ein Werbungskostenabzug für Berufsbekleidung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind und neutral beurteilt werden kann, dass die angeschaffte Kleidung ausschließlich beruflichen Zwecken dient.

So zum Beispiel in handwerklichen Berufsgruppen: Schutzkleidung, die der Arbeitnehmer selber anschafft, ist regelmäßig bei der typischen Berufskleidung einzuordnen, weshalb die Kosten dafür steuermindernd angesetzt werden können.

Die Anschaffung von Arbeitsschuhen mit Stahlkappen oder die Anschaffung eines Blaumanns ist unzweifelhaft der erwirtschafteten Einkunftsart zuzuordnen und führt daher direkten Weges zum begehrten Werbungskostenabzug. Bei dieser Art von Berufskleidung werden in der Regel auch keine Rückfragen der Finanzverwaltung kommen.

Da es bei der oben erwähnten Berufsgruppe eine eindeutige Zuordnung gibt, könnte man auf die Idee kommen, dass es in jedem Berufsfeld typische Arbeitskleidung gibt. Beispielsweise ist bei Berufsgruppen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Bankern oder sonstigen typischen Büroberufen die regelmäßige Berufskleidung der Anzug bzw. das Kostüm. Also könnte man meinen, dass auch der Anzug, die Krawatte, die Lackschuhe oder das Businesskostüm der Damen samt Pumps und all das, was typischer Weise im Büro getragen wird, dem Werbungskostenabzug unterliegt.

Dem ist aber nicht so! Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 26.03.2014 (Az: 6 K 231/12), dass es bei den zuletzt genannten Berufsgruppen keine typische Arbeitskleidung gibt. Denn Kleidungsstücke wie ein Anzug oder eine Krawatte entsprechen sowohl bürgerlicher Kleidung als auch der Business-Kleidung. Aus diesem Grund seien Anzüge oder ähnliches der privaten Lebensführung zuzuordnen und keine typische Berufskleidung die zum Werbungskostenabzug berechtigt, da hierbei keine genaue Abgrenzung vorgenommen werden kann.

Exkurs: Auch wenn das Ergebnis für uns Bürohengste sehr zu bedauern ist, ist dies doch die regelmäßige Rechtsprechung bis hinauf zum Bundesfinanzhof. Wie werden uns wohl daher damit abfinden müssen.