Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Nutzungsvergütung bei PKW-Überlassung und Fahrtenbuchmethode

Der Firmenwagen als zusätzlicher geldwerter Vorteil zum Barlohn ist für viele Arbeitnehmer eine tolle Sache. Regelmäßig problematisch ist jedoch dabei, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist. Der Gesetzgeber gibt zwei mögliche Methoden zur Auswahl:

Zum einen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermitteln. Dabei muss der Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises des überlassenen Fahrzeugs monatlich versteuern. Weil es sich um eine pauschale Methode handelt, ist die Höhe der tatsächlichen privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs vollkommen irrelevant. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass der Arbeitnehmer einen hohen privaten Nutzungsanteil zu versteuern hat, obwohl die tatsächliche private Nutzung deutlich geringer ausfällt.

Um dies zu verhindern, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für die Nutzung des Firmenwagens ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall wird dann der geldwerte Vorteil anhand des tatsächlichen Verhältnisses aus der privaten zur beruflichen Nutzung des Firmenwagens ermittelt. Unter dem Strich versteuert der Arbeitnehmer mit der Fahrtenbuchmethode nur das, was tatsächlich durch die Privatnutzung des Firmenwagens angefallen ist.

Insbesondere wenn der Arbeitnehmer auch Einfluss auf die Auswahl und die Ausstattung des überlassenen Pkws hat, ist es nicht selten, dass der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern auch eine Nutzungsvergütung für die private Überlassung des entsprechenden Fahrzeugs verlangt. Steuerlich stellt sich nun die Frage, wie denn eine solche Nutzungsvergütung überhaupt zu behandeln ist.

Dazu hat mit Urteil vom 05.02.2014 bereits das Sächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 2256/09 entschieden. Danach gilt: Ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der so genannten Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem als geldwerten Vorteil ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen.

Nach Auffassung der sächsischen Richter gilt diese Regelung sowohl für die Ein-Prozent-Regelung als auch für die Fahrtenbuchmethode. Im Ergebnis sind sich die sächsischen Richter damit mit ihren Münsteraner Kollegen einig, da das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 28.03.2012 unter dem Aktenzeichen 1 K 2817/11 eine ähnliche Regelung getroffen hat.

Die Praxis zeigt jedoch, dass damit die Geschichte noch nicht zu Ende ist. In der Praxis kann es nämlich auch vorkommen, dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Nutzungsvergütung über dem tatsächlichen geldwerten Vorteil liegt.

Dies kann insbesondere bei der Fahrtenbuchmethode der Fall sein, wenn das Fahrzeug aufgrund eines enormen beruflichen Einsatzes kaum noch privat genutzt wird. Es stellt sich daher die Frage, wie die übersteigende Nutzungsvergütung steuerlich zu behandeln ist.

Infrage käme beispielsweise ein Werbungskostenabzug des Teils der Arbeitnehmerzuzahlung, der den Wert des geldwerten Vorteils übersteigt. Leider hat das Sächsische Finanzgericht in seinem oben genannten Urteil dieser für den Steuerpflichtigen positiven Möglichkeit einen Riegel vorgeschoben. So entschieden die sächsischen Richter: „Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich hier aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert, ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von null Euro zu verringern, so dass letztlich kein Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns.“

Im Ergebnis ist damit der Arbeitnehmer der Dumme, da er für die private Mitbenutzung des Firmenwagens eine höhere Nutzungsüberlassung zahlen muss, als die private Nutzung nach den steuerlichen Berechnungsmöglichkeiten bewertet wird.

Tipp: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher wehren. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ist nämlich mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 49/14 anhängig. Darin soll der Bundesfinanzhof direkt mehrere Möglichkeiten prüfen, wie der Arbeitnehmer nicht auf seiner Nutzungsvergütung sitzen bleibt: So wird einmal die Frage gestellt, ob in der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch die vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens einzubeziehen sind. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die Kosten des Arbeitgebers zunächst um die Nutzungsüberlassungsvergütung des Arbeitnehmers gekürzt werden. Der dann nach Fahrtenbuch ermittelte Privatfahrtenanteil würde unter Anwendung auf die geminderten Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil ergeben. Auf der anderen Seite könnte die Zuzahlung des Arbeitnehmers auch dadurch berücksichtigt werden, dass die über dem nach dem Fahrtenbuch ermittelten Nutzungswert liegende Zuzahlung als Werbungskosten abzugsfähig ist.

 

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes in München entscheiden werden. Sicher ist, dass die Finanzverwaltung bei einer übersteigenden Zuzahlung regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung annehmen möchte. Betroffene sollten dennoch unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen. Verloren ist dieser Kampf aus unserer Sicht noch nicht.

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