Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Umzug zur Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers

Zahlreiche Arbeitnehmer in der Bundesrepublik benötigen ein häusliches Arbeitszimmer, um ihrer Tätigkeit nachzukommen. Häufig ist jedoch die Wohnung zu klein, um wirklich einen adäquaten Raum als häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Fraglich ist daher, ob entsprechende Umzugskosten steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können, wenn in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden kann.

Leider ist dies zu verneinen. Aktuell hat nämlich das Finanzgericht des Bundeslandes Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 29.07.2014 (Az: 6 K 767/14) entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar sind, wenn der Umzug in eine größere Wohnung zwar die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers ermöglicht, sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz jedoch verlängert und das Arbeitsverhältnis nicht die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers zwingend erfordert bzw. sich der Arbeitgeber alternativ nicht an den Umzugskosten beteiligt.

Insgesamt muss die Entscheidung als richtig erachtet werden, schließlich kann nicht davon die Rede sein, dass der Umzug in einem ganz überwiegenden beruflichen Interesse erfolgte, wenn sich die Fahrzeit verlängert und ein Arbeitszimmer nicht zwingend erforderlich ist.

Nicht zu entscheiden hatte der erkennende Senat hingegen, ob Umzugskosten zu steuermindernden Werbungskosten werden, wenn sich der Fahrweg zwar verlängert, jedoch das in der neuen Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer zwingend für die berufliche Tätigkeit notwendig ist. Im Ergebnis wird es in diesem Zusammenhang sicherlich auf den Einzelfall ankommen, sodass gegebenenfalls genau zu dokumentieren ist, dass entsprechende Umzugskosten auch wirklich ausschließlich durch die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers begründet sind und dieses Arbeitszimmer auch tatsächlich beruflich notwendig ist.

Exkurs: Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Umzugskosten jedoch immer dann als Werbungskosten steuermindernd ansetzbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe gegebenenfalls als untergeordnet gelten können. Ein solch beruflicher Anlass kann einmal der Wechsel eines Arbeitgebers sein, er kann aber auch vorliegen, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird. Eine wesentliche Verminderung liegt in diesem Zusammenhang regelmäßig dann vor, wenn die Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt werden kann.