Umzugskosten können den Charakter von Werbungskosten haben, sofern sie dem Erhalt und der Sicherung der Einnahmen dienen. Doch was ist genau unter dieser Gesetzesauslegung zu verstehen? Dies wird in diesem Beitrag schnell erläutert.
Umzugskosten können in der Steuererklärung unter anderem dann steuermindernd angesetzt werden, wenn eine erhebliche Verkürzung der Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erreicht wird. Von einer solchen erheblichen Verkürzung spricht der Fiskus ab einer Ersparnis von mindestens einer Stunde. Um einen Abzug vornehmen zu können, ist ein Wohnortwechsel nicht unbedingt nötig. Auch ein nicht zwingender Arbeitsplatzwechsel ist ausreichend. Daher können die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer freiwilligen Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz stehen, steuermindernd angesetzt werden.
Die Kosten für Umzüge sind in der Praxis häufig nicht einfach nachzuhalten. Denn zum einen müsste ein genauer Nachweis über die gefahrenen Kilometer vorliegen, und zum anderen müssten sämtliche Rechnungen aufbewahrt werden, die im Zusammenhang mit dem beruflichen Umzug standen. Häufig fehlt es jedoch an genauen Nachweisen oder dem konkreten Nachweis der beruflichen Veranlassung. An dieser Stelle kommt das Bundesumzugskostengesetz ins Spiel, welches Umzugspauschalen bietet, bis zu deren Höhe bei einem beruflich veranlassten Umzug die Kosten problemlos abgezogen werden können.
Die im Bundesumzugskostengesetz angegebenen Pauschalen können von jedem Steuerpflichtigen als Werbungskosten angesetzt werden, sofern der Umzug im Zusammenhang mit Einkünften steht. Die berufliche Veranlassung ist also die Grundvoraussetzung. Die Pauschalen sind aktuell rückwirkend zum 01.03.2014 geändert worden. Die alte Regelung vom 01.10.2012 ist nur noch für Umzüge bis zum 28.02.2014 anzuwenden.
Im Folgenden sind die neuen Umzugsauslagen aufgeführt:
- Für Verheiratete können ab dem 01.03.2014 1.429 Euro abgezogen werden. Die Pauschale erhöht sich zum 01.03.2015 auf 1.460 Euro
- Ledige können ab dem 01.03.2014 eine Pauschale von 715 Euro geltend machen, ab dem 01.03.2015 wird diese Pauschale auf 730 Euro erhöht.
- Die Beträge erhöhen sich, sofern zum Zeitpunkt des Umzuges eine weitere Person im Haushalt gemeldet ist. Dazu gehören insbesondere Kinder und Pflegekinder. Ab dem 01.03.2014 können dann weitere 315 Euro steuermindernd abgezogen werden, ab dem 01.03.2015 sogar 322 Euro.
Exkurs: | Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für den Umzug übernehmen und dem Arbeitnehmer die entstanden Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. In diesem Fall kann kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer vorgenommen werden. |