Jeder, der einen Dienst- oder Firmenwagen hat und diesen auch privat nutzen darf weiß, dass der Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit auch besteuert werden muss. Man spricht dabei vom geldwerten Vorteil. Um die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils zu erreichen gibt es grundsätzlich zwei Methoden: Einmal die pauschale Ein-Prozent-Regelung, bei der monatlich ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises inklusive sämtlicher Zusatzausstattung besteuert wird. Dies führt in der Regel zu einem sehr hohen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und somit auch zu einer relativ hohen Besteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit. Meist günstiger ist hingegen die Fahrtenbuchmethode, bei der der Wert der Privatnutzung als Anteil an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs bemessen wird. Der praktische Nachteil des Fahrtenbuchs: Die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfordert ungeheuer viel Arbeit, ist daher zeitintensiv sowie aufwändig und nicht zuletzt häufig auch sehr nervenstrapazierend.
Dennoch ist die Fahrtenbuchmethode häufig die deutlich günstigere Variante, um den geldwerten Vorteil zu bemessen. Daher kommt es auch nicht selten vor, dass Arbeitnehmer einen Dienstwagen erhalten und zunächst die Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils wählen. Wenn dann nach einigen Monaten erkannt wird, dass die Pauschale Ein-Prozent-Regelung zu einem sehr hohen geldwerten Vorteil und damit zu einer sehr hohen Lohnbesteuerung führt, soll meist zur Fahrtenbuchmethode gewechselt werden. Die Führung des Fahrtenbuchs wird also lediglich einige Monate nach Erhalt des Fahrzeugs begonnen.
Dieser durchaus praktikablen Vorgehensweise erteilt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 20. März 2014 (Az: VI R 35/12) jedoch leider eine klare Absage. Der Richterspruch der obersten Finanzrichter der Republik lautet konkret: Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug benutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug soll hingegen nicht zulässig sein.
In diesem Sinne hatte auch bereits die Vorinstanz in Form des Finanzgerichts Münster entschieden (Az: 4 K 3589/09). Schon dort hieß es: Ein Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Insoweit gilt für das Fahrtenbuch immer die jahresbezogene Betrachtung. Die erstinstanzlichen Richter befürchten ansonsten eine Manipulationsgefahr, wenn das Fahrtenbuch nur für einen Teil des Jahres geführt wird. Diese Manipulationsgefahr soll dahingehen bestehen, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil (so z. B. insbesondere Urlaubszeiten) nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Bild entstehen könnte.
Exkurs: | Das Urteil ist im Fall eines Arbeitnehmers gefällt worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils, also die jahresbezogene Führung eines Fahrtenbuches, auch auf Unternehmer anwenden möchte. Im Hinblick auf die seitens des Gerichts befürchtete Manipulationsgefahr scheint jedoch nicht ersichtlich zu sein, warum für Unternehmer etwas anderes gelten sollte. |