Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
In einem aktuell vor dem Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz entschiedenen Sachverhalt unterhielt ein Kläger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Eigentumswohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehenden Kosten zog er im Rahmen der Regelung zur doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Die Eigentumswohnung am Beschäftigungsort, welche mit einem Darlehen finanziert war, wurde schließlich irgendwann verkauft. Wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens musste der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank leisten, welche er nun im Rahmen des Werbungskostenabzugs für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wissen wollte.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz lehnten jedoch die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab. Klar und deutlich urteilen die erstinstanzlichen Richter in ihrer Entscheidung vom 23.11.2016 unter dem Aktenzeichen 2 K 1701/14, dass die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist.
Insoweit besteht nach Meinung der erstinstanzlichen Richter aus Rheinland-Pfalz kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet nämlich die Folge der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrages. So besteht zwar auch ein gewisser Zusammenhang mit der ursprünglich beruflichen Veranlassung der Eigentumswohnung, jedoch wird diese ursprünglich berufliche Veranlassung von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert. Ein Werbungskostenabzug soll daher nicht möglich sein.
Tipp: | Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ist Revision eingelegt worden, das Aktenzeichen lautet: VI R 15/17. |