Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für die Kosten einer Falschbetankung

Bereits im Mandantenbrief für August 2013 berichteten wir über dieses Thema. Seinerzeit hatten wir die positive Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.04.2013 unter dem Aktenzeichen 9 K 218/12 detailliert vorgestellt. Das erstinstanzliche Gericht entschied darin, dass Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung und einen daraus resultierenden Motorschaden auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursacht worden sind, dem regulären Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen. Eine Steuerminderung ist insoweit also durchaus möglich.

Ausdrücklich stellten die erstinstanzlichen Richter entgegen der Auffassung des Finanzamtes klar, dass solche Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen, nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten werden können. Vereinfacht gesagt: Die erstinstanzlichen Richter wollten also sowohl die Entfernungspauschale als auch die Kosten der Falschbetankung als außergewöhnliche Kosten zum Werbungskostenabzug zugelassen, während der Fiskus natürlich nur den Abzug der Entfernungspauschale erlauben wollte.

Mittlerweile ist die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus München zu diesem Streitfall ergangen. Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az: VI R 29/13) entschied dieser, dass die Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkws auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können.

Damit entscheiden die obersten Finanzrichter im Sinne des Fiskus und entgegen der positiven erstinstanzlichen Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof an: In den Gesetzesmaterialien zur Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber den damit verbundenen Steuervereinfachungsgedanken klar verankert. Demnach sollen mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass hier auch ein gewisser Widerspruch besteht. Denn der Bundestagsfinanzausschuss vertritt die Meinung, dass für spezielle Aufwendungen im Bezug auf Unfallschäden sehr wohl ein zusätzlicher Werbungskostenabzug infrage kommt. In diesem Bereich möchte jedoch der Bundesfinanzhof die Reparaturaufwendungen für eine Falschbetankung nicht einordnen, so dass er diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zum steuermindernden Abzug zulässt. Im Ergebnis nicht ganz schlüssig, aber das Urteil ist in der Welt.