Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Zum Abzug des beruflich genutzten Arbeitszimmers

Steuerpflichtige, die auch von zu Hause arbeiten, kennen das Problem. Der ewige Streit mit dem Fiskus, in dem es immer wieder darum geht, ob ein Arbeitszimmer vorliegt oder nicht. Ein weiterer Streitpunkt in diesem Zusammenhang wird dann meist dadurch hervorgerufen, dass die Art des Arbeitszimmers bestimmt werden muss. Unterliegt das Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung mit jährlich 1.250 Euro oder tritt keine Abzugsbeschränkung in Kraft?

Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.05.2006 (Az: VI R 21/03) eine klare Regelung getroffen: Wenn ein häusliches Arbeitszimmer zweifellos als solches genutzt wird, also ausschließlich gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient, liegt die Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vor. Weitere Voraussetzung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehen darf.

Dies führt dazu, dass aufgrund der Rechtsprechung folgende Grundfälle zu unterscheiden sind:

  • Wird die berufliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause ausgeübt, ist der Fall klar und unproblematisch: Das Arbeitszimmer stellt in diesem Fall den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug ist die Folge.
  • Ebenfalls entschied der BFH im oben angegeben Urteil, dass, wenn das Arbeitszimmer an mindestens drei Tagen die Woche aufgesucht wird, ein kompletter Abzug der Raumkosten in Frage kommt. Lediglich wenn die im häuslichen Arbeitszimmer erledigten Arbeiten qualitativ hinter dem zurück bleiben, was üblicherweise auch im Büro erledigt wird, scheitert der unbegrenzte Abzug. Ist die Arbeit, die im Arbeitszimmer ausgeführt wird, minderwertiger als die Arbeit, die üblicherweise im Büro verrichtet wird, müssen die Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt werden.
  • Falls an nur zwei Tagen im Arbeitszimmer gearbeitet wird, kommt es drauf an, ob der vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsplatz auch in dieser Zeit genutzt werden könnte. Falls die Nutzung des Büros nicht eingeschränkt oder untersagt ist, besteht keine Möglichkeit, einen Werbungskostenabzug vorzunehmen. Anders gesagt: Es kann nur bei eingeschränkter Büronutzung beim Arbeitgeber ein auf 1.250 Euro gedeckelter Werbungskostenabzug vorgenommen werden. So entschieden die obersten Richter in einem aktuellen Urteil vom 26.02.2014 (Az: VI R 40/12).