Steuerbüro Bachmann

Für Arbeitnehmer: Zur ermäßigten Besteuerung von Entschädigungszahlungen am Ende einer Beschäftigung

Wer am Ende einer Beschäftigung wegen der Beendigung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung erhält, kann dafür gegebenenfalls eine ermäßigte Besteuerung verlangen.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung ist jedoch regelmäßig eine Zusammenballung von Einkünften in dem entsprechenden Kalenderjahr der Entschädigungszahlung.

Damit die ermäßigte Besteuerung einer oben beschriebenen Entschädigung geprüft werden kann, ist zunächst einmal fraglich, wann eine solche Zusammenballung gegeben ist. Nach Meinung des Sächsischen Finanzgerichtes in dessen Entscheidung vom 24.04.2013 (Az: 1 K 1836/09) liegt eine entsprechende Zusammenballung von Einkünften vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Um dies zu prüfen, ist also eine kleine Berechnung erforderlich: Dabei ist das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt erhalten hat, als Ist-Größe zu bezeichnen, so das erstinstanzliche Gericht.

Dem ist die Höhe der Einkünfte gegenüberzustellen, die der Steuerpflichtige bei einer ungestörten Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, also ohne Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung, erhalten hätte. In diesem Zusammenhang spricht das Sächsische Finanzgericht von der sogenannten Soll-Größe.

Bis zu diesem Punkt besteht grundsätzlich auch Einigkeit zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem. Fraglich ist jedoch, was alles zu den definierten Größen und ganz speziell zur Ist-Größe gehört. Nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter aus Sachsen in der oben zitierten Entscheidung sind bei der Ist-Größe auch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das steuerfreie Arbeitslosengeld (oder aber auch Elterngeld etc.) zu berücksichtigen. Diese Auffassung würde die Ist-Größe erhöhen und die Anwendung der ermäßigten Besteuerung wahrscheinlicher und auch schneller erreichbar machen.

Dem entgegen steht allerdings die Meinung des Fiskus. Danach sollen nämlich Lohnersatzleistungen, die dem Grunde nach steuerfrei sind, aber dafür dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht in die Ist-Größe einfließen. Unter dem Strich würde demzufolge die Meinung des Finanzamtes dazu führen, dass eine Zusammenballung von Einkünften und damit die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigungszahlung bei Auflösung eines Dienstverhältnisses seltener erreicht würde.

Das erstinstanzliche Urteil aus Sachsen ist daher ein erster Etappensieg für die Steuerpflichtigen. Auf der sicheren Seite ist man damit jedoch noch nicht.

Exkurs: Auch wenn der Fiskus bereits einen Dämpfer durch das Sächsische Finanzgericht erhalten hat, ist zu der Streitfrage noch die Revision beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 14/13 anhängig.

 

Das oberste Finanzgericht muss ebenso prüfen, ob Zuflüsse, die unter den Progressionsvorbehalt fallen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld usw.), bei der Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Betroffene sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und die eigene Steuerfestsetzung offen halten, damit gegebenenfalls in der Zukunft noch die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung oder Entschädigungszahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlangt werden kann.

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9. Für alle Steuerpflichtigen: Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen möglich

Grundsätzlich gilt beim Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen auch das Geldflussprinzip. Soll heißen: In dem Jahr, in dem die außergewöhnlichen Belastungen bezahlt werden, erfolgt auch der steuermindernde Ansatz.

Diese Vorgehensweise kann allerdings dazu führen, dass sich in einem Jahr die Einkommensteuer durch den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen auf null reduziert, jedoch höhere Beträge der außergewöhnlichen Belastungen schlichtweg ins Leere gehen. So ist es beispielsweise häufig bei einem behinderungsbedingten Umbau des Eigenheims.

Der Lebenssachverhalt in einem solchen Fall gestaltet sich vielfach wie folgt: Ein Mensch hat einen Unfall und ist fortan behindert. Es erfolgt der behinderungsbedingte Umbau des Eigenheims, damit dies weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Die Kosten für einen solchen Umbau können zwar im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen unter Anrechnung der individuellen zumutbaren Belastung angesetzt werden, jedoch können solche Umbaukosten auch schnell die Einkünfte eines Jahres übersteigen. In der Folge würde ein großer Teil der Umbaukosten ins Leere gehen, und insoweit wäre eine Steuerminderung verloren.

Erfreulicherweise hat sich mit dieser Problematik das Finanzgericht des Saarlandes beschäftigt. In seinem Urteil vom 06.08.2013 (Az: 1 K 1308/12) entschieden die Richter: „Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken (im Streitfall: Gesamtbetrag der Einkünfte von nur 43.526), ist eine Billigkeitsregelung (…) dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen (…) auf fünf Jahre verteilen kann.“

Insgesamt möchte das Saarländische Finanzgericht das Zufluss- und Abflussprinzip in solch besonderen Fällen durch eine Billigkeitsmaßnahme aushebeln. Die Verteilung auf fünf Jahre ist dabei der Regelung des § 82 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geschuldet, wonach Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf Antrag ebenfalls in Abweichung vom Abflussprinzip auf fünf Jahre verteilt werden dürfen.

Wie nicht anders zu erwarten, wurde die Entscheidung des Saarländischen Finanzgerichtes nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 68/13 ist die Finanzverwaltung in Revision gezogen. Aktuell muss daher der Bundesfinanzhof klären, ob im Wege einer Billigkeitsentscheidung Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auch auf das Jahr der Ausgabe und die Folgejahre verteilt werden können.

Tipp: Sollte der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, könnte dies schnell zu einer Steuerersparnis von einigen tausend Euro führen. Der eigene Einspruch kann sich also lohnen. Ebenso gilt es zu bedenken, ob auch noch andere außergewöhnliche Belastungen jenseits des behinderungsbedingten Umbaus eines Eigenheims eine Abweichung vom Abflussprinzip im Wege der Billigkeit rechtfertigen können. Entscheidende Voraussetzung müsste dabei mindestens sein, dass die außergewöhnlichen Belastungen sich in erheblicher Höhe nicht im Zahlungsjahr auswirken würden. Dies ist der Fall, wenn sie deutlich über dem Gesamtbetrag der Einkünfte liegen. Nur dann kann man überhaupt in die Nähe einer entsprechenden Billigkeitsregelung gelangen.

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Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.