Steuerbüro Bachmann

Für Beamte: Einwilligungserklärung bei Riester-Förderung zwingend erforderlich

Auch Beamte können über die Altersvorsorgezulage und einen ergänzenden Sonderausgabenabzug in den Genuss der Riester-Forderung gelangen. Dafür müssen sie grundsätzlich bei ihrer Besoldungsstelle eine Zulagennummer beantragen und ihre Einwilligungserklärung zur Weitergabe ihrer Einkommensdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erteilen.

In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az: 10 K 14031/12) geurteilt, dass die Einwilligungserklärung eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage bei Beamten ist. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Wird die Einwilligungserklärung bei Beamten verspätet oder gar nicht abgegeben, hat der entsprechende Beamte keinen Anspruch auf die Riester-Förderung.

Im Ergebnis heißt dies, dass kein Anspruch auf die Zulage besteht, wenn die Einwilligungserklärung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vorliegt, das auf das Jahr der Antragsstellung folgt. Damit entsprechende Rückforderungen der Zulassungsstelle vermieden werden, sollten Beamte dringend darauf achten, dass die Einwilligungserklärung überhaupt und natürlich auch pünktlich abgegeben wird.