Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom ins Netz seines lokalen Energieversorgers einspeist, wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Besonderes Augenmerk soll an dieser Stelle auf die umsatzsteuerliche Einordnung gelegt werden.
Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es nämlich eine Besonderheit, die die Umsatzsteuer außen vor lassen kann. Man spricht dabei von der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Danach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf ansonsten entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR und im laufenden Kalender 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Da man mit einer üblichen Fotovoltaikanlage auf dem Einfamilienhaus oder auch der Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie solche Umsätze regelmäßig nicht erreicht, kommt die Kleinunternehmerregelung für die meisten Betreiber von Fotovoltaikanlagen in Frage.
Obwohl es sich zunächst nicht schlecht anhört, wenn man die Umsatzsteuer außen vor lassen kann, entscheiden sich jedoch tatsächlich die Mehrzahl der Betreiber einer Fotovoltaikanlage gegen die Kleinunternehmerregelung. Zu Recht, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Wer nämlich umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, muss nicht nur keine Umsatzsteuer abführen, sondern darf auch keine Vorsteuer aus seiner Eingangsleistung ziehen. Dies ist ein deutlicher wirtschaftlicher Nachteil.
Da die abzuführende Umsatzsteuer lediglich ein durchlaufender Posten ist, weil diese vom Energieversorger mit bezahlt wird und insoweit schließlich nur ans Finanzamt weitergeleitet wird, ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bei Einspeisungsanlagen regelmäßig ein Vorteil.
Der Vorteil liegt konkret im Vorsteuerabzug, wie schon bei der Anschaffung der Fotovoltaikanlage deutlich wird: Kostet die Anlage brutto 11.900 EUR, werden davon bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung 1.900 EUR durch das Finanzamt erstattet. Im Ergebnis liegt allein darin schon ein wirtschaftlicher Vorteil von 1.900 EUR.
Auch wenn der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und die Umsatzbesteuerung am Anfang regelmäßig günstiger ist, stellt sich die Frage, ob und wann man gegebenenfalls als Betreiber einer Fotovoltaikanlage zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren kann oder sollte.
Zunächst einmal gilt hier der Grundsatz, dass man bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden ist. Vor Ablauf dieser Frist ist folglich ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung überhaupt nicht möglich. Es bleibt also die Frage, ob nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden sollte.
Dabei ist jedoch Vorsicht angesagt! Auch nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss aufgepasst werden, damit es nicht zu einer (teilweisen) Rückzahlung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kommt. Zu beachten sind hier insbesondere die Berichtigungszeiträume des Vorsteuerabzugs.
Für Fotovoltaikanlagen bedeutet dies: Wer eine dachintegrierte Anlage besitzt, welche bewertungsrechtlich zum Gebäude gehört, muss Vorsteuern zurückzahlen, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Installation der Anlage zur Kleinunternehmerregelung wechselt. Weil eine dachintegrierte Anlage als Gebäudebestandteil gesehen wird, gilt hier eine zehnjährige Berichtigungsfrist.
Bei den in der Praxis regelmäßig häufiger vorkommenden Aufdachmontagen einer Fotovoltaikanlage beträgt der Berichtigungszeitraum lediglich noch fünf Jahre. Weil bewertungsrechtlich kein Gebäudebestandteil vorliegt, sondern ein eigenes Wirtschaftsgut angenommen wird, halbiert sich der Berichtigungszeitraum. Dennoch muss auch hier weiterhin aufgepasst werden, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt. Denn trotz nur fünfjähriger Bindungsfrist an die Umsatzbesteuerung und einer nur fünfjährigen Berichtigungsfrist für den Vorsteuerabzug sollte unter Umständen nicht sofort zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden.
Die Steuerfalle besteht in der unterschiedlichen Berechnung von Bindungszeitraum für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug.
Sofern es um eine Fotovoltaikanlage geht, die auf dem Dach montiert ist, betragen beide Fristen zwar fünf Jahre, jedoch können sie dennoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Der Grund: Bei der Berechnung des Bindungszeitraums für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung werden immer Kalenderjahre gerechnet, auch wenn eine unterjährige Installation der Anlage erfolgt. Ein Beispiel verdeutlicht das Problem: Wer seine Fotovoltaikanlage im Dezember 2009 installiert hat, kann bereits ab dem 1.1.2014 zur Kleinunternehmerregelung übergehen. Da auch 2009 allein mit dem Dezember als Veranlagungsjahr zählt, sind fünf Jahre Ende 2013 abgelaufen.
Anders sieht dies hingegen bei dem Berichtigungszeitraum des Vorsteuerabzugs aus. Hier muss eine taggenaue Rechnung vorgenommen werden. Wer folglich seine Anlage im Dezember 2009 installiert hat, sollte noch nicht zu Beginn des Jahres 2014 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. In diesem Fall müsste nämlich ein Fünftel der Vorsteuer für 2014 zurückgezahlt werden. Der Berichtigungszeitraum endet nämlich erst exakt fünf Jahre nach der Installation, also bei Installation im Dezember 2009 im Dezember 2014.
Tipp: | Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst müssen Bindungszeitraum und Berichtigungszeitraum genauestens unterschieden werden. Dann muss exakt berechnet werden, wann zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden soll, damit es nicht zur Rückzahlung von Vorsteuern kommt. Im Zweifel sollte lieber ein Jahr |