Steuerbüro Bachmann

Für Betreiber von Blockheizkraftwerken: Zur Umsatzbesteuerung der Entnahme von Wärme

Die Entnahme der beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes entstehenden Wärme muss der Umsatzsteuer unterworfen werden. Grundsätzlich werden Entnahmen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand bemessen. Ausnahmsweise gilt allerdings: Sofern ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann, können auch die Selbstkosten zum Zeitpunkt des jeweiligen Umsatzes als Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerliche Entnahme herangezogen werden.

In diesem Sinne hat das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 09.02.2017 unter dem Aktenzeichen 1 K 755/16 geurteilt, dass, wenn eine Ehegatten-GbR ein umsatzsteuerlich voll dem Unternehmen zugeordnetes Blockheizkraftwerk betreibt und die von dem Blockheizkraftwerk neben dem Strom produzierte Wärme teilweise für die Heizung des Wohnhauses der Ehegatten verwendet wird, dies eine Entnahme von Gegenständen im Sinne der umsatzsteuerlich einschlägigen Vorschriften darstellt. Als Bemessungsgrundlage dieser umsatzsteuerlichen Entnahme sollen nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes im Ländle die Selbstkosten der Ehegatten-GbR für den Wärmeverbrauch herhalten.

Dabei gilt: Bei den Selbstkosten sind die täglichen Wartungsarbeiten der Ehegatten am Blockheizkraftwerk als kalkulatorischer Unternehmerlohn nicht zu berücksichtigen. Die Selbstkosten sind nach dem Verhältnis der erzeugten Wärme zur produzierten Gesamtenergiemenge, bestehend aus Strom und Wärme, aufzuteilen, um anschließend die Selbstkosten für die anteilig im privaten Wohnhaus verbrauchte Wärme ermitteln zu können.

Weiterhin stellt das Finanzgericht klar: Ist das Blockheizkraftwerk der Ehegatten-GbR nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen, kann nicht der bundesweit einheitliche durchschnittliche Fernwärmepreis auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sogenannte Energiedaten) als Einkaufspreis im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Ebenso gilt: Soweit die Wärme teilweise an einen Verwandten der Ehegatten verkauft wird, ist auch der dabei vereinbarte Verkaufspreis für den Eigenverbrauch der Ehegatten unerheblich, da die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Bemessungsgrundlage einer Entnahme nur auf den Einkaufspreis und nicht auf den Verkaufspreis Bezug nehmen.

Den vorgenannten Aussagen entsprechend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Hauptinteresse am Betreiben eines Blockheizkraftwerks in der Stromerzeugung liegt und die dabei entstehende Wärme lediglich ein Abfallprodukt ist.