Bei der Betriebsübergabe eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation entstehen auch häufig erhebliche Kosten. Gemeint sind damit Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Beurkundungskosten. Gerade im Bereich von Familiengesellschaften ist es dann meist im Interesse aller Beteiligten, das diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe auf die nächste Generation als Betriebsausgabe der Gesellschaft behandelt werden. Immerhin mindern sie so den steuerpflichtigen Gewinn und damit nicht nur die Gewerbesteuer der Gesellschaft, sondern auch die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter.
Leider hat aktuell jedoch der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 16.04.2015 unter dem Aktenzeichen IV R 44/12 entschieden: Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist folglich regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Insoweit muss im Hinblick auf das vorliegende Urteil im Fall der Betriebsübergabe von Anteilen an einer Personengesellschaft der Schluss gezogen werden, dass die Bezahlung der Kosten der Betriebsübergabe über das betriebliche Konto keine Betriebsausgaben sind, sondern vielmehr eine Entnahme darstellen.
Exkurs: | Wie schon oben gesagt, lag in diesem Urteilssachverhalt eine Personengesellschaft vor. Für ein Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens dürfte hingegen nichts anderes gelten. Sofern es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist damit zu rechnen, dass die Übernahme der Übergabekosten auf die nächste Generation als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird, sofern ein betriebliches Interesse der Gesellschaft nicht dargelegt werden kann. |
Tipp: | Im Urteilsfall begründen die obersten Finanzrichter der Republik ihre Entscheidung damit, dass die Anteilsübertragung das Gesellschaftsverhältnis betrifft und der Betrieb der Gesellschaft dadurch unberührt bleibt. Fraglich ist jedoch für die Praxis, ob über den entschiedenen Einzelfall hinaus Fälle denkbar sind, in denen die Übernahmekosten dennoch als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Dafür wäre jedoch Grundvoraussetzung, dass die Gesellschaft selber ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter hat und insoweit auch Auswirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft bestehen. Nur dann könnte man die Argumentation des Bundesfinanzhofs entkräften und auf einen Betriebsausgabenabzug entsprechender Aufwendungen plädieren. |