Die Überlassung eines Dienstwagens im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ist an sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schöne Sache. Die steuerliche Behandlung dieser Dienstwagenüberlassung ist jedoch ein katastrophales Ungetüm.
Wir tragen keine Eulen nach Athen, wenn wir berichten, dass nur die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens schon erfordert, dass ein entsprechender geldwerter Vorteil in der Gehaltsabrechnung besteuert werden muss. Dies kann über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschehen. Regelmäßig wird jedoch der geldwerte Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit über die so genannte Ein-Prozent-Methode pauschal ermittelt werden. Dabei wird 1 % des Bruttolistenneuwagenpreises monatlich als geldwerter Vorteil zugerechnet. So zumindest vereinfacht dargestellt die Vorgehensweise.
Fraglich ist jedoch regelmäßig, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls Kosten für das Fahrzeug trägt. So ist es nämlich bei zahlreichen Dienstwagenüberlassungen in der Praxis der Fall, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für den Dienstwagen oder zu mindestens einen Teil dieser Benzinkosten selber trägt.
Fraglich ist nun, ob der Arbeitnehmer die Übernahme dieser Benzinkosten für sein Dienstfahrzeug steuermindernd geltend machen kann. Die bisherige Verwaltungsmeinung war hier sehr restriktiv, weil selbst getragene Benzinkosten steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, wenn der geldwerte Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt wurde. Lediglich, wenn die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kam, sollte sich etwas anderes ergeben.
Diese Auffassung hat aktuell das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04.12.2014 unter dem Aktenzeichen 12 K 1073/14 E verworfen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung sollen vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar sein.
Die Richter gehen sogar davon aus, dass dies für sämtliche Benzinkosten der Fall ist, egal ob sie auf betriebliche bzw. berufliche oder definitiv auf private Fahrten entfallen. So sollen die Benzinkosten für die beruflichen Fahrten steuermindernd als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet werden.
Darüber hinaus sollen jedoch auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten steuermindernd als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Dienstwagennutzung aufgewendet werden. Insoweit ist nach Ansicht des Finanzgerichts eine Aufteilung der Benzinkosten in privat bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht durchzuführen.
Darüber hinaus gehen die Richter davon aus, dass der Werbungskostenabzug auch in Betracht kommt, wenn der Wert des Sachbezugs anhand der der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wird.
Weil sich jedoch in der Vergangenheit auch schon die oberste Rechtsprechung auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen hat, waren die erstinstanzlichen Finanzrichter aus Düsseldorf gezwungen, die Revision zu ihrem sehr zu begrüßenden Urteil zuzulassen. Daher muss nun aktuell der Bundesfinanzhof den Streitfall erneut prüfen.
Tipp: | Betroffene Dienstwagennutzer, die ebenfalls Kosten für das Fahrzeug übernehmen müssen, sollten versuchen, diese als Werbungskosten abzusetzen und sich auf das anhängige Musterverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 berufen. |