Eine Schenkung, mit der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder auch nur Miteigentum an einer Immobilie verschafft, bleibt unabhängig vom Wert der Schenkung bei der Schenkungsteuer steuerfrei, soweit die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Bei dieser in § 13 Abs. 1 Nummer 4a des Erbschaftssteuergesetzes beheimateten Steuerbefreiung spricht man auch von der Steuerbefreiung für das gemeinsame Familienwohnheim.
Ausweislich des Gesetzestextes ist die einzige Voraussetzung der Steuerbefreiung, dass eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Mehr ist dem Gesetzestext hingegen nicht zu entnehmen.
In einem aktuell abgeurteilten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war daher streitgegenständlich, ob die Steuerbefreiung des Familienwohnheims auch für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen genutzt werden kann. Immerhin werden diese auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, weshalb die im Gesetzestext ersichtliche Voraussetzung erfüllt ist.
Der Sachverhalt verdeutlicht das Streitbegehren: Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau ein Haus auf Sylt geschenkt, welches als Zweitwohnung und zu Ferienaufhalten genutzt wurde.
Entsprechend des Gesetzeswortlauts wäre damit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben. Dies sah der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen II R 35/11 jedoch leider anders.
Die Begründung: Der Bundesfinanzhof wollte die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim nicht zulassen, weil sich in dem Haus auf Sylt nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der beiden Eheleute abgespielt hat. Dementsprechend reicht eine einfache Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aus, weshalb Zweitwohnsitz oder Ferienwohnung regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des Familienwohnheims fallen können.
Die insoweit nach dem Gesetzeswortlaut sehr weit reichende Steuerbefreiung für das gemeinsame Familienwohnheim ist nach Auffassung der Richter demzufolge einschränkend auszulegen. Entsprechend der Entstehungsgeschichte der Norm sowie der gesetzgeberischen Intention, mit der Steuerbefreiung den gemeinsamen familiären Lebensraum schützen zu wollen, ist daher unabdingbar, dass zumindest im Zeitpunkt der Schenkung das geschenkte Objekt der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Nur dann soll die Steuerbefreiung zum Tragen kommen.
Exkurs: | Im Urteilssachverhalt schien es eindeutig zu sein, dass die Immobilie auf Sylt lediglich ein Zweitwohnsitz und ein Feriendomizil war. In der Praxis mag es jedoch auch Sachverhalte geben, in denen sich zwei Wohnsitze durchaus gleichwertig gegenüberstehen, also sich in beiden Immobilien der Mittelpunkt des familiären Lebens abspielt. Folgt man dann der gesetzgeberischen Intention, sollte auch die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim für beide Immobilien möglich sein. Fraglich ist hingegen, ob Fiskus und Rechtsprechung dies dann auch so sehen oder insoweit immer die Festlegung eines Erstwohnsitzes bzw. eines Mittelpunkts des familiären Lebens verlangen. |