Steuerbüro Bachmann

Für Eheleute und Paare: Doppelte Haushaltsführung beiderseits erwerbstätiger Ehegatten

Rund um den Abzug der Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ist es immer relevant, wo sich denn der Haupthausstand des Steuerpflichtigen tatsächlich befindet. Dies deshalb, weil zum Beispiel die Kosten der Zweitwohnung steuermindernd abzugsfähig sind. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 07.05.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 71/14 zeigt jedoch, dass die Frage des Haupthausstandes nicht immer einfach zu beantworten ist, und in der alltäglichen Praxis damit durchaus Probleme verbunden sein können.

Im Urteilsfall ging es um beiderseits berufstätige Ehegatten, die keine Kinder haben. Die Ehefrau übernahm eine befristete Tätigkeit für drei Jahre im Ausland. Der Ehemann, seines Zeichens Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, wollte nun im Rahmen der Einkommensteuererklärung Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Der Grund: Die Eheleute gingen davon aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt ins Ausland (zur befristeten Arbeitsstelle der Ehefrau) verlagert hatte.

Die Folge dieser Annahme: Das Ehepaar sah seine bisherige Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland als Zweitwohnung an. Diese Sichtweise begründete es damit, dass es sich tatsächlich gemeinsam überwiegend im Ausland aufhalte. Obwohl dies eine durchaus logische Sichtweise sein könnte, widersprach der Bundesfinanzhof im oben genannten Urteil dieser Argumentation. Tatsächlich ist der gemeinsame Aufenthalt bei der befristeten Arbeitsstelle der Ehefrau im Ausland nicht bzw. nicht allein entscheidungserheblich.

So führten die Richter in ihren Leitsätzen entsprechend aus: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Haupthausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Anders ausgedrückt: Die Begründung der Kläger, die gemeinsame Aufenthaltszeit im Ausland sei entscheident, war dem Bundesfinanzhof schlicht zu einseitig. Vielmehr fordert er eine Gesamtwürdigung der Dinge. Indizien im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind.

Ebenso ist dabei die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort von Bedeutung. Dies aber (wie gesagt) nicht alleine. Daneben sind nämlich auch die Entfernung der beiden Wohnungen voneinander sowie die Zahl der Heimfahrten erheblich für die Bestimmung des Haupthausstandes. Besonders wichtig ist ferner der Umstand, bei welchem Hausstand auch die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Diese engeren persönlichen Beziehungen sind insbesondere an der Art und Intensität der sozialen Kontakte zu Familien und Freunden zu messen. Darüber hinaus spielen aber auch Vereinszugehörigkeiten und anderweitige Aktivitäten an den jeweiligen Wohnorten eine Rolle.

Konkret stellte der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung heraus, dass gerade bei kinderlosen und beiderseits berufstätigen Eheleuten, die jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten, auf die engeren persönlichen Beziehungen am jeweiligen Wohnort abzustellen ist. Klar und deutlich erteilten die Richter der Argumentation der Kläger eine Absage, wonach sich der Haupthausstand danach richten soll, wo sich die beiden gemeinsam überwiegend aufhalten.

Tipp: Wer daher den Haupthausstand aktiv bestimmen möchte, muss auch entsprechende Indizien auf den Weg bringen. Vereinszugehörigkeiten, Aufenthaltsdauer und die den Lebensmittelpunkt bestimmenden Aktivitäten müssen dementsprechend an diesem Ort stattfinden.