Es ist bekannt, dass der Fiskus gerne von allem seinen Obolus bekommen würde. Manchmal muss er dabei jedoch ein wenig gebremst werden. So auch in einem aktuellen Fall vor dem Hessischen Finanzgericht. Dieses entschied mit Urteil 08 07.2014 unter dem Aktenzeichen 11 K 1432/11, dass Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind.
Zum Hintergrund der Entscheidung: Das Finanzamt wollte die erhaltenen Ausgleichszahlungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte bei der Ehefrau besteuern. Klar und deutlich führt jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht dazu aus, dass solche Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind.
Strukturiert erläutert das Gericht weiter, dass es sich bei einer solchen Versorgungsausgleichszahlung nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt, da die Klägerin als Gegenleistung für den Erhalt der Ausgleichszahlung keineswegs auf künftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet hat. Ebenso handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nicht um den Ersatz für Einkünfte, sondern vielmehr um eine Ersatzleistung für die Verluste oder Wertminderung im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen können jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Wie schon eingangs gesagt, entschieden daher die hessischen Erstinstanzler im Sinne der klagenden Steuerpflichtigen, dass eine Versteuerung der erhaltenen Ausgleichszahlungen nicht möglich ist.
Exkurs: | Leider wollte sich der Fiskus damit jedoch nicht zufrieden geben. Das erstinstanzliche Gericht war gezwungen, die Revision zuzulassen, weshalb der Fiskus natürlich vor den Bundesfinanzhof nach München gezogen ist. Dort muss die Sache nun unter dem Aktenzeichen X R 48/14 weiter verhandelt werden. Aus unserer Sicht stehen die Chancen jedoch überdurchschnittlich gut, dass auch dieser zu einem ähnlichen Ergebnis wie seine Vorinstanz kommen wird. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. |