Schenkung oder Verkauf, das ist hier die Frage. Gerade unter nahen Angehörigen kommt es häufig vor, dass Anteile an einer GmbH für null Euro übertragen werden. Fraglich ist in solchen Fällen grundsätzlich, ob es sich dann um eine Schenkung der Anteile handelt oder ob es sich tatsächlich um einen Verkauf für null Euro handelt, weil die Anteile tatsächlich wertlos sind.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei der Veräußerung für null Euro ein Verkauf der Anteile gegeben ist, wenn es sich bei den gegenüberstehenden Vertragsparteien um fremde Dritte handelt. Hier geht man schlicht davon aus, dass man einem Fremden nichts schenkt, weshalb ein Verkaufspreis von null Euro wohl auch dem tatsächlichen Wert entspricht. In diesem Fall realisiert dann der Anteilsübergeber aus der Veräußerung einen Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welcher steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
Wohlgemerkt: Eine derartige Vermutung eines entgeltlichen Verkaufs zu null Euro gilt jedoch nur bei fremden Dritten. Bei Anteilsübertragung unter einander nahestehenden Personen, wie beispielsweise Angehörigen usw., kann diese Vermutung nicht greifen. In diesem Fall ist regelmäßig von einer Schenkung auszugehen, weshalb der Anteilsübergeber keinen steuermindernden Verlust aus der Anteilsübertragung realisiert. Tatsächlich ist es bei einer Schenkung so, dass der Erwerber in die Fußstapfen des bisherigen Eigentümers tritt und somit seine Anschaffungskosten der Anteile quasi übernimmt. Eine Verlustrealisierung findet folglich nicht statt.
In einem aktuellen Verfahren vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Düsseldorf hat dieses am 19.03.2015 unter dem Aktenzeichen 8 K 1885/13 E, F entschieden, dass bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen gegen ein Entgelt von null Euro unter Angehörigen eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG nur vorliegt, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens der Parteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien tatsächlich wertlos ist.
In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesfinanzhof am 08.04.2014 unter dem Aktenzeichen IX R 4/13 entschieden: „Haben einander nahestehenden Personen für die Übertragung eines Anteils keinen oder lediglich einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist. Dies erfordert im Regelfall eine Bewertung des Anteils. Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.“
Auf Basis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat daher das Finanzgericht Düsseldorf in seiner oben bereits zitierten Entscheidung weitergehend geurteilt: Die Wertlosigkeit ist jedenfalls aus der subjektiven Sicht der Vertragsparteien zu verneinen, wenn in Zukunft Beteiligungserträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien bei der GmbH ebenso denkbar sind wie eine Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge und die in der Zuwendung eines Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung durch eine Teilübertragung auf die übrigen Geschwister ausgeglichen werden sollte.
Anders ausgedrückt: Im vorliegenden Fall bestand nicht nur die Möglichkeit, dass in der Zukunft noch Erträge erwirtschaftet werden, die gegen eine Wertlosigkeit der Anteile sprechen. Vielmehr wurde die Frage aufgeworfen, warum der Kläger Anteile für sich zurückbehielt, wenn er doch tatsächlich von der Wertlosigkeit dieser Anteile ausging. Insoweit erkannte das Gericht eine Schenkung, weshalb eine steuermindernde Verlustverrechnung bei § 17 EStG ausschied.
Exkurs: | Betroffene sollten jedoch nicht vorschnell aufgeben, denn das Finanzgericht Düsseldorf war gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/15 ist nun die Frage offen, ob Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen als Veräußerung im Sinne von § 17 EStG steuerliche Anerkennung finden können. Dabei geht es konkret um die Frage, ob der Anteilsübergeber einen entsprechenden einkommensteuermindernden Verlust erklären darf. Folglich muss geklärt werden, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff der Wertlosigkeit von GmbH-Anteilen überhaupt definiert. |